Pressemitteilung

Wettbewerbszentrale: „Geplante Regelungen werden Abmahnmissbrauch nicht nachhaltig eindämmen“ – Plädoyer der Selbstkontrollinstitution für einen mutigeren Ansatz

Die Wettbewerbszentrale hat zu dem am 11. September 2018 veröffentlichten Referentenentwurf „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ Stellung genommen. Sie begrüßt ausdrücklich die Bemühungen des Gesetzgebers, das Problem des Abmahnunwesens eindämmen zu wollen. Gleichzeitig äußert die Selbstkontrollinstitution nach intensiver Analyse der geplanten Regelungen aber die Sorge, dass mit den gut gemeinten Vorschlägen das Ziel einer nachhaltigen „Eindämmung von Abmahnmissbrauch, ohne die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern.“, nicht erreicht wird.

Nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale bliebe mit den jetzt vorgeschlagenen Vorschriften das Thema „Abmahnmissbrauch“ auch weiterhin auf der Agenda von Onlinehändlern. Gleichzeitig werde es im Bereich der Rechtsdurchsetzung durch seriöse Anspruchsteller – auch bei krassen Wettbewerbsverletzungen durch große Player – zu nicht sachgerechten Beeinträchtigungen kommen.

Wettbewerbszentrale: Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern Wahl der Krankenkasse überlassen – Missachtung des Wahlrechts führt zu Beanstandungen

In gleich vier Fällen hat die Wettbewerbszentrale bestandet, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern jeweils eine konkrete Krankenkasse empfohlen hatten:

Die Deutsche Post AG hatte neue Mitarbeiter angeschrieben und diese auf eine konkret benannte Krankenkasse hingewiesen, die mit über neun Millionen Versicherten eine der ganz großen Krankenversicherungen Deutschlands und außerdem zuverlässiger Partner sei. In dem Brief wurde an die Solidarität der Mitarbeiter appelliert („Gemeinsam erreichen wir mehr!“), und schließlich konnte der Arbeitnehmer auf einem Formblatt gleich ankreuzen, dass er an Angeboten der betreffenden Krankenkasse interessiert sei.

BGH bestätigt wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Inkassoschreiben – Wettbewerbszentrale: Grundsatzurteil für diesen Bereich der Legal Tech-Dienstleistungen

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuell veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden, dass die Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens, die auch die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließende Vollstreckungsmaßnahmen in Aussicht stellt, grundsätzlich keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Geschäftspraktik darstellt (BGH, Urteil vom 22. März 2018, Az. I ZR 25/17).

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale hat diese Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für alle Unternehmen, die im B2C-Geschäft tätig sind – ebenso wie für Verbraucher.

Wettbewerbszentrale stellt Entwicklung des Wettbewerbs im Gesundheitswesen vor – Irreführung und mangelnde Transparenz häufig Grund von Beschwerden

Bei der Wettbewerbszentrale sind im Jahr 2017 knapp 470 Anfragen und Beschwerden wegen unlauteren Wettbewerbs im Bereich Gesundheit (Apotheker, Ärzte, Heilberufe, Krankenkassen, Pharmaindustrie) eingegangen. In 2018 sind hat die Wettbewerbszentrale bislang 195 Fälle in diesem Bereich bearbeitet, im ersten Halbjahr 2017 waren dies 203 Fälle. Die Fallzahlen bewegen sich damit in etwa auf Vorjahresniveau. Hinzu kommen weitere Fälle aus dem Bereich Gesundheitshandwerke/ Medizinprodukte wie z.B. Augenoptiker, die sich für 2017 auf knapp 400 Anfragen und Beschwerden und für 2018 auf bislang 208 belaufen.

Audi muss 5-Jahres-Garantie ändern

Audi darf Fahrzeuggarantieleistungen bei Gebrauchtfahrzeugen nicht mehr mit einer „Garantie bis zum 5. Fahrzeugjahr“ bewerben, wenn keines der angebotenen Gebrauchtfahrzeuge eine Garantie von fünf Jahren hat. Die Wettbewerbszentrale hat Audi daher wegen Irreführung potentieller Interessentenerfolgreich abgemahnt.

Werbung für kostenloses Girokonto abermals auf dem Prüfstand

Zum vierten Mal in Folge hat die Wettbewerbszentrale gegen eine Bank wegen der Werbung für ein kostenloses Girokonto Unterlassungsklage eingereicht.

Die Deutsche Apotheker und Ärztebank hatte gegenüber angestellten Ärzten, die zugleich Mitglied des Marburger Bundes sind, für den Abschluss eines Girokontovertrages unter der Überschrift: „Das kostenlose apoGirokonto“ geworben. In der Werbung wurden dann die mit dem Konto verbundenen Leistungen als kostenlos geschildert –

Prozess wegen Bestellabschlussseite auf Amazon beim OLG München anhängig – Wettbewerbszentrale will Grundsatzfrage für den Online- und Marketplace-Handel klären

Für Online-, insbesondere für Marketplace-Händler, hat ein Verfahren, das die Wettbewerbszentrale gegen die deutsche Niederlassung von Amazon führt, grundsätzliche Bedeutung. In der ersten Instanz hatte sich die Selbstkontrollinstitution gegen den Internetgiganten durchgesetzt. Nun liegt der Fall dem OLG München zur Entscheidung vor. Im Einzelnen:

Wettbewerbszentrale beanstandet „vermeintliches“ Siegel und „Deutsches Institut für Produktqualität“

Bei der Wettbewerbszentrale gingen Ende April mehrere Beschwerden gegen die Werbung mit einem Siegel des „Deutschen Institut für Produktqualität“ ein. Das Institut, das sich im Rahmen der von ihm ausgestellten Zertifikate auf eine Zusammenarbeit mit der Goethe-Universität Frankfurt beruft, stellte Unternehmern Siegel zur Verfügung, mit denen es Produkten dieser Unternehmen den Erhalt von positiven Testnoten bestätigte. Bei diesem „Institut“ handelt es sich um eine privatwirtschaftlich tätige GmbH, die sich nach den eigenen Ausführungen im Internet darauf beschränkt, Kundenbewertungen aus dem Internet per Algorithmus zu gewichten und zusammenzufassen. Gleichwohl wurde

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