Pressemitteilung

OLG Stuttgart verbietet irreführende und unvollständige Tuningwerbung – Wettbewerbszentrale obsiegt mit Unterstützung von Menold Bezler gegen RaceChip –

Mit UrteiI vom 14.02.2019 hat das Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 2 U 123/18, der Firma RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG verboten, Module zur Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, sofern die angegebenen Parameter der Leistungssteigerung – wie anhand bestimmter Werbebeispiele dokumentiert – nicht den Tatsachen entsprechen.

Die Sonntagssemmel ist nicht illegal

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat heute entschieden, dass Bäckereien, die an Sonn- und Feiertagen ganztägig Brötchen und Brote verkaufen, nicht gesetzeswidrig handeln, vorausgesetzt ein Cafè ist angeschlossen und es werden keine größeren Mengen abgegeben (Az. 6 U 2188/18).

1 Jahr Beschwerdestelle Zahlungsentgelte – Wettbewerbszentrale zieht trotz weiteren Klärungsbedarfs positive Bilanz

Seit 13.01.2018 sind die gesetzlichen Regelungen in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung – eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Für Verbraucher geht es dabei um Preistransparenz, für Unternehmer um die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen, wenn die Regeln von einzelnen nicht umgesetzt werden. Dies insbesondere dann, wenn deren Angebote auf den ersten Blick günstiger erscheinen, weil diese Kosten erst im Laufe des Bestellvorgangs mitgeteilt werden.

Landgericht Düsseldorf untersagt Werbung für kostenloses Girokonto als irreführend

Zum vierten Mal in Folge ist die Wettbewerbszentrale erfolgreich gegen die Werbung einer Bank für ein kostenloses Girokonto vorgegangen. Die Deutsche Apotheker und Ärztebank hatte gegenüber angestellten Ärzten, die zugleich Mitglied des Marburger Bundes sind, für den Abschluss eines Girokontovertrages unter der Überschrift: „Das kostenlose apoGirokonto“ geworben.

In der Werbung wurden dann die mit dem Konto verbundenen Leistungen als kostenlos geschildert – unter anderem die Möglichkeit, an 18.300 Geldautomaten mit der apoBankCard Geld abzuheben. Tatsächlich verlangt die Bank für die Ausstellung dieser Karte jedoch 9,50 Euro pro Kalenderjahr.

Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung von Pflegediensten – Unzutreffende Angaben zur Pflegenote häufig Grund für Beschwerden

Die Wettbewerbszentrale hat in diesem Jahr Werbemaßnahmen von insgesamt 19 Pflegediensten wegen irreführender Angaben beanstandet. Schwerpunkt waren dabei die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vergebenen Pflegenoten, die in den beanstandeten Fällen falsch angegeben waren. In 3 Fällen erkannten die betreffenden Pflegedienste erst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens den von der Wettbewerbszentrale geltend gemachten Unterlassungsanspruch an. Ein Verfahren läuft noch, in den übrigen Fällen wurde die Werbung geändert.

Wettbewerbszentrale: Praxis ohne Übernachtungsmöglichkeit ist keine „Praxisklinik“ – BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde eines Zahnarztes zurück

Der BGH hat die Beschwerde eines Zahnarztes gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Beschluss vom17.10.2018, I ZR 58/18). Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig geworden (Urteil vom 27.2.2018, I-4 U 161/17). Dieses hatte den Zahnarzt verurteilt, für seine Praxis nicht mehr mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ zu werben. Die Wettbewerbszentrale hatte den Begriff als irreführend beanstandet, weil der Zahnarzt keine Möglichkeit hatte, Patienten stationär aufzunehmen.

Wettbewerbszentrale: „Geplante Regelungen werden Abmahnmissbrauch nicht nachhaltig eindämmen“ – Plädoyer der Selbstkontrollinstitution für einen mutigeren Ansatz

Die Wettbewerbszentrale hat zu dem am 11. September 2018 veröffentlichten Referentenentwurf „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ Stellung genommen. Sie begrüßt ausdrücklich die Bemühungen des Gesetzgebers, das Problem des Abmahnunwesens eindämmen zu wollen. Gleichzeitig äußert die Selbstkontrollinstitution nach intensiver Analyse der geplanten Regelungen aber die Sorge, dass mit den gut gemeinten Vorschlägen das Ziel einer nachhaltigen „Eindämmung von Abmahnmissbrauch, ohne die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern.“, nicht erreicht wird.

Nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale bliebe mit den jetzt vorgeschlagenen Vorschriften das Thema „Abmahnmissbrauch“ auch weiterhin auf der Agenda von Onlinehändlern. Gleichzeitig werde es im Bereich der Rechtsdurchsetzung durch seriöse Anspruchsteller – auch bei krassen Wettbewerbsverletzungen durch große Player – zu nicht sachgerechten Beeinträchtigungen kommen.

Wettbewerbszentrale: Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern Wahl der Krankenkasse überlassen – Missachtung des Wahlrechts führt zu Beanstandungen

In gleich vier Fällen hat die Wettbewerbszentrale bestandet, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern jeweils eine konkrete Krankenkasse empfohlen hatten:

Die Deutsche Post AG hatte neue Mitarbeiter angeschrieben und diese auf eine konkret benannte Krankenkasse hingewiesen, die mit über neun Millionen Versicherten eine der ganz großen Krankenversicherungen Deutschlands und außerdem zuverlässiger Partner sei. In dem Brief wurde an die Solidarität der Mitarbeiter appelliert („Gemeinsam erreichen wir mehr!“), und schließlich konnte der Arbeitnehmer auf einem Formblatt gleich ankreuzen, dass er an Angeboten der betreffenden Krankenkasse interessiert sei.

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