Pressemitteilung

Krankenkassenwerbung kann weiterhin von Zivilgerichten überprüft werden – Wettbewerbszentrale erreicht Klärung durch den Bundesgerichtshof –

Der Bundesgerichtshof hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit Beschluss vom 9. November 2006 (Az. BGH I ZB 28/06), der erst jetzt veröffentlicht wurde, entschieden, dass Wettbewerbsverbände und private Krankenkassen auch weiterhin gegen unzulässige Krankenkassenwerbung vorgehen können.

Mehrere Zivilgerichte untersagen unzulässige Telefonwerbung – Wettbewerbszentrale geht konsequent gerichtlich gegen derartige Belästigung vor –

Mehrere Gerichte haben auf Antrag der Wettbewerbszentrale in der jüngsten Zeit unterschiedlichen Unternehmen – überwiegend aus der Telekommunikationsbranche – untersagt, im Rahmen der Telefonakquise potentielle Kunden ohne deren Einverständnis anzurufen bzw. anrufen zu lassen:

Wettbewerbszentrale gegen Werbeverbot für klimaschädliche Pkw – Angabe von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen bereits gesetzlich vorgeschrieben

In der Öffentlichkeit sind jüngst im Zusammenhang mit der Diskussion über den Klimaschutz Forderungen nach einem generellen Werbeverbot für alle klimaschädlichen Pkw nach dem Vorbild des Zigarettenwerbeverbots laut geworden. Die Wettbewerbszentrale hält ein totales Werbeverbot für derartige Fahrzeuge wegen der bereits existierenden Regelungen der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für nicht sinnvoll.

Wettbewerbszentrale für fairen Wettbewerb im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen – Wettbewerbszentrale unterstützt Forderung des Bundeswirtschaftsministers, das Wettbewerbsrecht auf gesetzliche Krankenkassen anzuwenden

Die Wettbewerbszentrale befürchtet nach der Verabschiedung des Gesundheitsreformgesetzes, dass in Anwendung der aktuellen Rechtsprechung des BGH ein effektiver Rechtsschutz gegen Wettbewerbsverletzungen durch gesetzliche Krankenkassen, etwa auch gegen irreführende Werbung gegenüber den Versicherten, nicht mehr gegeben ist.

Wettbewerbszentrale geht erfolgreich gegen Vertriebspraktiken von FlexFon vor

Die Wettbewerbszentrale hat gegen den Berliner Telekommunikationsdienstleister FlexFon vor dem Landgericht Berlin (Az. 15 O 537/06) eine Unterlassungsverpflichtung erwirkt. Darin verpflichtet sich FlexFon, gegenüber Telefonkunden keine Umstellung von Telekommunikationsdienstleistungen auf das FlexFon-Angebot ohne ausdrücklichen Auftrag oder Einverständnis des Kunden vorzunehmen.

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