Unlauterer Wettbewerb macht vor dem Tod nicht halt
In gleich zwei Fällen mussten sich Gerichte mit Werbemaßnahmen gegenüber Hinterbliebenen beschäftigen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.04.2010 (Az. I ZR 29/09) im ersten Fall entschieden, dass ein Steinmetz zwar wettbewerbswidrig handelt, wenn er unmittelbar am Tag des Erscheinen der Todesanzeige Werbung für Grabmale an Angehörige von Verstorbenen versendet, eine solche Werbung aber zwei Wochen nach dem Todesfall nicht mehr als unzumutbare Belästigung verboten werden kann.