Zinswerbung für Tagesgeldkonto – Autobank muss auf die Veränderlichkeit des Zinssatzes in der Werbung hinweisen
Auf Klage der Wettbewerbszentrale hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20.10.2015 (Az. I – 20 U 145/14 – nicht rechtskräftig) einer Autobank die Werbung für ein Tagesgeldkonto ohne den gleichzeitigen Hinweis auf die Veränderlichkeit der in der Werbung genannten Zinsen untersagt.