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BGH zum Widerruf von Maklerverträgen im Fernabsatz – Wirksamer Widerruf auch durch Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung

Der Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Maklervertrages ist auch dann wirksam, wenn der Verbraucher seine Erklärung nicht ausdrücklich als „Widerruf“ bezeichnet oder aus ihr nicht eindeutig hervorgeht, dass er den Vertrag gerade „widerrufen“ will. Es reicht aus, dass der Verbraucher deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen will. Das geht aus einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, der die Klage eines Immobilienmaklers

BGH: Auch für in der Apotheke „handwerklich“ hergestellte Weihrauch-Kapseln darf mit Anwendungsgebieten geworben werden

Der BGH hat bereits im Februar entschieden, dass das Werbeverbot des § 3a Heilmittelwerbegesetz (HWG) nicht für Arzneimittel gilt, die als so genannte Defekturarzneimittel in einer Apotheke in kleinen Mengen hergestellt werden. Nun sind die Entscheidungsgründe veröffentlicht worden (BGH, Urteil vom 09.02.2017, I ZR 130/13 – Weihrauch-Extrakt-Kapseln II).

Werbung für Mobilfunktarife: Auf automatisch entstehende Zusatzkosten bei Datenautomatik muss deutlich hingewiesen werden

Das Landgericht Düsseldorf hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Telekommunikationsanbieter untersagt, Mobilfunktarife unter Angabe eines monatlichen Preises zu bewerben, wenn dem Kunden neben diesem Preis zusätzliche Kosten für eine automatische Erhöhung des Datenvolumens entstehen, sofern er diese Erhöhung nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens nicht aktiv per SMS ablehnt

OLG Stuttgart: Werbung für Schmerzmittel darf sich nur auf zugelassene Anwendungsgebiete beziehen

Ein Schmerzmittel, das nur zur Behandlung von Schmerzen zugelassen ist, darf nicht mit der Angabe beworben werden, dass das in dem Mittel enthaltene Vitamin C das Immunsystem unterstütze. Dies ergibt sich aus einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.06.2017.

Nach Informationen des OLG Stuttgart bewarb der Beklagte sein rezeptfreies Arzneimittel mit der Aussage

EuGH: Rein pflanzliche Produkte dürfen nicht unter Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ vermarktet werden

Mit heutigem Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Bezeichnungen wie „Milch“, „Käse“, „Rahm“, „Butter“ oder „Joghurt“ allein Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten sind (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, Rs. C-422/16). Das gelte auch dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen.

Der Grund: Art. 78 i. V. m. Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse definieren genau, welche Anforderungen an die Verwendung des Begriffs „Käse“ zu stellen sind.

BGH legt dem EuGH Fragen zur Information über Widerrufsbelehrung in mehrseitigen Print-Werbeprospekten mit Bestellmöglichkeit vor

Muss ein Versandhändler in einem Prospekt mit Bestellpostkarte über das Widerrufsrecht umfassend informieren oder reicht ein bloßer Hinweis darauf aus? Und muss und auch das Musterwiderrufsformular dort abgedruckt werden? Oder kann der Unternehmer sich darauf berufen, dass der Prospekt nur einen begrenzten Raum zur Verfügung hat? Um diese Fragen geht es in einem Musterverfahren der Wettbewerbszentrale, die insoweit Klarheit für die Werbenden erlangen will. Mit der heutigen Entscheidung in dieser Sache hat der Bundesgerichtshof einige Fragen zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 14.06.2017, Az. I ZR 54/16).

9. GWB-Novelle in Kraft – Anpassungen im Bereich Missbrauchsaufsicht, Schadensersatzrecht und Fusionskontrolle

Die 9. GWB-Novelle bringt einige Änderungen mit sich, wobei die Gesetzesänderungen ganz unterschiedliche Bereiche betreffen. Neben Anpassungen der Missbrauchsaufsicht und der Fusionskontrolle an die Anforderungen der digitalen Welt gibt es auch Änderungen bei den Bestimmungen zum Schadensersatz, die aus einer Umsetzung des EU-Kartellschadensersatzrechts resultieren. Außerdem sind neue Befugnisse des Bundeskartellamts im Bereich der Durchsetzung eines wirtschaftlichen Verbraucherschutzes vorgesehen.

EU-Roaming-Aufschläge entfallen ab morgen

Nachdem vor knapp 10 Jahren mit der Roaming-Verordnung (EG) Nr. 717/2007 entscheidende Grundlagen im Bereich der Preisbildung bei Roamingdiensten innerhalb der Union gelegt und über die Jahre hinweg stufenweise Höchstgrenzen für Roaming-Gebühren eingeführt wurden, sind nun zum 15. Juni 2017 Roaming-Aufschläge abgeschafft.

Für Mobilfunkkunden bedeutet dies, dass Telefonate, SMS und Internetnutzung zu den gleichen Bedingungen im EU-Ausland möglich sind, wie auch im Inland. Geregelt ist dies in Art. 6a der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. 172/10).

Generalanwalt beim EuGH: Online-Verkauf von Bio-Produkten setzt keine Zertifizierungspflicht der Händler voraus

In dem Verfahren der Wettbewerbszentrale zur Frage, ob für Lebensmittel-Onlinehändler eine Bio-Zertifizierung nach der EG-Öko-Verordnung Pflicht ist, hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH, Rs. C-289/16) gestern seine Schlussanträge gestellt. Im Ergebnis geht er davon aus, dass eine solche Bio-Zertifizierung für Onlinehändler nicht erforderlich ist.

Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 24.03.2016, Az. I ZR 243/14, dem EuGH im Verfahren um die Klärung der Bio-Zertifizierungspflicht für den Online-Handel folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Gesundheitsbezogene Angaben für Dextro Energy Produkte werden nicht zugelassen – EuGH bestätigt Auffassung der Kommission

Gesundheitsbezogene Angaben wie „Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“ und „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“ darf Dextro Energy für seine Produkte nicht verwenden. Die Aussagen sind zwar wissenschaftlich bewiesen, aber sie sind nach Ansicht der Kommission und des EuGH dennoch nicht zulassungsfähig. Sie verwirrten den Verbraucher, weil sie ihn quasi zum Verbrauch von Zucker aufriefen, obwohl nationale und internationale Behörden dem Verbraucher aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise eine Verringerung des Zuckerkonsums empfehlen würden. Mit seinem Urteil bestätigt der EuGH die Auffassung der Kommission und

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