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Auch im Körperkontakt stehende Waren sind nicht vom Widerruf ausgeschlossen, wenn man sie einfach wieder verkehrsfähig machen kann

Der Generalanwalt des EuGH ist der Auffassung, dass Waren wie etwa Matratzen, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch Reinigungsmaßnahmen wieder verkehrsfähig gemacht werden können, nicht unter den Begriff „versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind“ gemäß Art. 16 lit. e VRRL (2011/83/EU) fallen (Schlussanträge des Generalanwalts v. 19.12.2018, Rs. C-681/17 – slewo // schlafen leben wohnen GmbH/Sascha Ledowski).

Ist der Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes über die Router der Kunden zulässig?

Der BGH entscheidet am 21. Februar 2019 über die Zulässigkeit der unaufgeforderten Aufschaltung eines separaten Wifi-Hotspots bei WLAN-Kunden (Az. I ZR 23/18).
Die Beklagte, eine Telekommunikationsdiensteanbieterin, stellt den Kunden ihrer Internetanschlussleistungen einen WLAN-Router zur Verfügung. Dieser ist gegen den unberechtigten Zugang Dritter durch eine nur mit Passwort zu öffnende Verschlüsselung gesichert und verbleibt im Eigentum der Beklagten.

Grundsatzurteil zu Zahlungsentgelten – LG München I verbietet zusätzliche Kosten sowohl bei der Zahlung mit „Paypal“ als auch bei „Sofortüberweisung“

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht München I mit Urteil vom heutigen Tag der FlixMobility GmbH, als Anbieterin der Flixbus-Fahrten, die Berechnung von Zahlungsentgelten sowohl bei Nutzung des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ als auch bei der Zahlung mittels Paypal untersagt (LG München I, Urteil vom 13.12.2018, Az. 17 HK O 7439/18 – nicht rechtskräftig). Aus Sicht der Wettbewerbszentrale handelt es sich dabei um eine Entscheidung zu einer grundsätzlichen Frage, die für branchenübergreifend den Verbrauchern angebotene Zahlungsmöglichkeiten per Sofortüberweisung oder Paypal Bedeutung hat.

„Champagner“ Sorbet muss nach Champagner schmecken, wenn dieser als Zutat enthalten ist

Der BGH hat entschieden, dass das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ bei der Verwendung für ein als „Champagner Sorbet“ bezeichnetes Produkt dann unlauter ausgenutzt wird, wenn das Produkt als Zutat zwar Champagner enthält, jedoch nicht danach schmeckt (Urteil v. 19.07.2018, Az. I ZR 268/14 – Champagner Sorbet II).

Erteilung eines Prüfzertifikats setzt Geräteüberprüfung voraus – höchstpersönliche Leistungserbringung des Sachverständigen

Geldspielgeräte bedürfen einer Zulassung. Ein Unternehmen lieferte sog. Umrüstpakete für Geldspielgeräte. Dem beigefügt wurden Zulassungsbelege der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Danach war die Bauart konkret benannter Spielgeräte nach den Anforderungen der Spielverordnung (SpielV) zugelassen. Einer solchen Lieferung

Neues Verpackungsgesetz (VerpackG) tritt am 01.01.2019 in Kraft

Am 01.01.2019 wird das neue Verpackungsgesetz in Kraft treten und damit die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackV) ablösen. Das neue Gesetz gilt für alle Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringen.

Zur Umsetzung des VerpackG wurde die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister gegründet. Diese nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch das Verpackungsgesetz zugewiesen wurden.

Rückblick: Vorstellung aktueller Themen des Wettbewerbsrechts im Rahmen eines Vortrages an der Universität St. Gallen (Schweiz)

Zum vierten Mal in Folge stellte Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, im Rahmen des an der Universität in St. Gallen (Schweiz) angebotenen Kurses „Marketing- und Wettbewerbsrecht“ am 05.12.2018 die Tätigkeit und Fälle der Wettbewerbszentrale vor. Der Kurs setzte sich sowohl aus Studierenden der Rechtswissenschaften als auch der ökonomischen Masterprogramme der Universität St. Gallen zusammen.

SEPA-Diskriminierung – Wettbewerbszentrale erhebt Klage gegen die Deutsche Post AG

Wegen gleich 2 Fällen von SEPA-Diskriminierungen hat die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Bonn Klage auf Unterlassung erhoben (LG Bonn, Az. 31 O 25/18)

Zum einen geht es um den von der Deutschen Post AG im Internet betriebenen Online-Shop, in dem man neben Portozeichen auch Waren wie Versandmaterial, Schreibwaren und andere Produkte kaufen kann. In diesem Shop bietet das Unternehmen Verbrauchern zwar die Zahlung mittels Lastschrift an, beschränkt den Einzug von Zahlungen aber auf Konten in der Bundesrepublik Deutschland.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
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