Wirbt ein Unternehmen mit „Architektur“, muss es auch einen Architekten beschäftigen
Eine GmbH & Co. KG darf ihre Leistungen nur dann mit dem Hinweis „Architektur“ bewerben, wenn im Unternehmen mindestens eine Person fest angestellt ist, die in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall ist, ist diese Werbung irreführend im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG (LG Arnsberg, Urteil vom 31.01.2019 – I-8 O 95/18).