Wettbewerbszentrale will Grundsatzfrage zur Werbung auf Arzneimittelverpackungen klären lassen – Entscheidung des LG München II am 14.08.2019 erwartet
Arzneimittelverpackungen dürfen grundsätzlich nicht mit Werbeaussagen versehen werden. So will es das Arzneimittelgesetz, § 10 AMG. Eine für die Branche wichtige Grundsatzfrage im Zusammenhang mit dieser Regelung hat die Wettbewerbszentrale dem LG München II (Az. 2 HKO 513/19) zur Entscheidung vorgelegt:
Darf eine Arzneimittelverpackung unter Umständen doch als Werbeträger fungieren?