Auch Schönheitsoperationen müssen Ärzte nach der GOÄ abrechnen und können die Preise nicht ohneweiters erhöhen – 24.03.2006
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Arzt auch bei der privaten Abrechnung nicht medizinisch indizierter kosmetischer Operationen an die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis