Landgericht Kassel/Oberlandesgericht Köln: Preisreduzierungen mit dem Hinweis „Ausgenommen Werbeware“ sind wegen fehlender Transparenz wettbewerbswidrig – 07.06.2006
Bewirbt ein Unternehmen allgemeine Preisreduzierungen auf das gesamte Sortiment mit dem zusätzlichen Hinweis „ausgenommen Werbeware“, so ist dies gemäß § 4 Nr. 4 UWG wettbewerbswidrig. Dies hat das Landgericht Kassel auf Klage der Wettbewerbszentrale entschieden. Auch das Oberlandesgericht Köln hat bereits im vergangenen Jahr eine Werbung mit dem Hinweis „Preisnachlässe bis zu x %, ausgenommen Werbeware“ als mehrdeutig und damit als wettbewerbswidrig eingestuft.