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OLG Stuttgart: Skonto auf Privatrezepte und Rezeptgebühren unzulässig

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 25. August 2011 einem Apotheker untersagt, 3 % Skonto auf Privatrezepte und Rezeptgebühren zu gewähren (Az. 2 U 21/11). Die Wettbewerbszentrale hatte dies als Verstoß gegen die arzneimittelpreisrechtlichen Vorschriften beanstandet. Das Oberlandesgericht hat nun die Berufung des Apothekers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14. Februar 2011 zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Zahnersatz gegen Anzeigen? OLG Düsseldorf verbietet Hersteller von Zahnersatz, für „Premium-Kunden“ kostenlose Anzeigen zu schalten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem Hersteller von Zahnersatz mit erst jetzt veröffentlichtem Urteil vom 23. August 2011 in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale untersagt, für Premium-Kunden zusätzlich zur Bestellung von Zahnersatz bis zu zwei Werbeanzeigen im Jahr in Stadtteilzeitungen zu schalten (Az. I-20 U 23/11). Damit hat das Oberlandesgericht Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Duisburg bestätigt, gegen das die Beklagte Berufung eingelegt hatte.

Bauplatzvermittlung durch Bank – Angabe der Maklercourtage erforderlich

Eine Bank bot im Amtsblatt einer Gemeinde mehrfach die Vermittlung von Bauplätzen für Interessierte in einem Neubaugebiet an. Unter dem Titel „Sichern Sie sich jetzt die ersten Plätze zu günstigen Preisen“ wurde aufgefordert, sich mit den namentlich genannten Mitarbeitern der Bank in Verbindung zu setzen. Für die Vermittlung der Bauplätze verlangte die Bank nach erfolgreicher Vermittlung eine Maklercourtage in Höhe von 5,95 % der Kaufpreissumme. Ein entsprechender Hinweis fehlte jedoch in der Werbung.

OLG Dresden: Apotheke darf sich nicht „Discount-Apotheke“ bezeichnen

Apotheken dürfen sich nicht als „Discount-Apotheke“ oder als „Die preiswerte Apotheke“ bezeichnen. Dies hat aktuell das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 30.08.2011 (Az. 14 U 651/11) in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden.

Der Leipziger Apotheker hatte sich als „Discount-Apotheke“ oder als „Die preiswerte Apotheke“ bezeichnet. Auch sonst warb er für seine Apotheke mit Hinweisen auf eine besondere Preisgünstigkeit und erweckte somit den Eindruck, sein gesamtes Sortiment sei günstiger als das der Mitbewerber.

BGH: Verpflichtung eines Kabelanbieters zur Aufklärung über die fehlende Möglichkeit, Telefonate im „Call-by-Call“-Verfahren zu führen

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2011, Az. I ZR 28/09 muss ein Kabelanbieter über die fehlende Möglichkeit, „Call-by-Call“-Telefonate zu führen aufklären, wenn er mit der Aussage „Kein Telekom-Anschluss nötig“ oder „Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig“ für Telefondienstleistungen basierend auf einem Kabelanschluss wirbt.

Freie Auswahl zum halben Preis

Unter dieser Überschrift bewarb eine große Elektronikmarktkette den Verkauf von Fernsehern, Fotokameras, Stereoanlagen, Computern und Haushaltsgeräten. In der sowohl in Prospekten als auch in den Elektronikmärkten ausgehängten Werbung wurde angekündigt, dass Kunden, die ein Gerät zum Kaufpreis von mehr als 250,00 € erwerben, die Möglichkeit hätten, ein zweites Gerät, nämlich das billigere von beiden, zum halben Preis zu erwerben.

Regierungsentwurf zur Bekämpfung von Abo- und Kostenfallen im Internet beschlossen

Das Bundeskabinett hat in dieser Woche einen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Abo- und Kostenfallen im Internet beschlossen.

In dem Gesetzesentwurf ist die sog. Buttonlösung vorgesehen, wonach der Anbieter verpflichtet ist, bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr über eine entgeltliche Leistung dem Verbraucher unmittelbar, bevor dieser seine Bestellung abgibt, Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis, gegebenenfalls anfallende Liefer- und Versandkosten und bei Dauerschuldverhältnissen über die Mindestlaufzeit des Vertrages klar und verständlich zur Verfügung zu stellen.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de