Freier Änderungsvorbehalt in einem Bauträgervertrag ist unwirksam
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 29.05.2009 entschieden, dass die AGB-Klausel „Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten“ in einem Bauträgervertrag unwirksam ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 22.12.2011 – VII ZR 120/09 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.