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EuGH entscheidet: Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von Flugtickets eine Reiserücktrittsversicherung nicht voreinstellen

Die Praxis, dass Online-Portale beim Verkauf von Flugscheinen fakultative Nebenleistungen, insbesondere eine Reiserücktrittsversicherung mit einer Voreinstellung versehen hatten, die vom Kunden dann ausdrücklich im Wege des Opt-out abgewählt werden musste, hatte die Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit mehrfach beschäftigt. Auch die Wettbewerbszentrale hatte hierüber mehrfach –

Keine Werbung mit dem Fortbildungsseminar für Fahranfänger

Zum 31.12.2010 ist der Modellversuch „2. Fahrausbildungsphase mit dem Fortbildungsseminar“ für Fahranfänger bundesweit ausgelaufen. So genannte FSF-Seminare können also von Fahrschulen nicht mehr durchgeführt und damit auch nicht mehr beworben werden.

Ungeachtet dessen warb eine Fahrschule in Westfalen auf ihrer Internetseite mit einem Zeitungsarti-kel, der anlässlich des 25-jährigen Fahrschuljubiläums in der örtlichen Presse erschienen war.

Werbung eines Schlüsseldienstes im Örtlichen Telefonbuch mit Ortsnamen und Ortstelefonnummern

Immer wieder werden Beschwerden an die Wettbewerbszentrale herangetragen, die die Werbung von Schlüsseldiensten zum Gegenstand haben, wonach insbesondere in Telefonbüchern mit Ortsnamen und Ortstelefonnummern geworben wird, obwohl der Werbende an diesem Ort keine gewerbliche Niederlassung unterhält.

So hieß es beispielsweise in einem aktuellen Fall in einer Anzeige im örtlichen Telefonbuch für Ansbach und Umgebung unter „Ansbach“ wie folgt:

Preisangabengestaltung von Großhändlern im Internet

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung postuliert gegenüber Letztverbrauchern eine Verpflichtung zur Angabe der Endpreise, insbesondere der Preise, in die die Mehrwertsteuer mit eingerechnet ist. Unter den Begriff der „Letztverbraucher“ fallen Verbraucher, aber auch sogenannte gewerbliche Eigenverbraucher. Gemeint sind Gewerbetreibende und Freiberufler, die eine erworbene Ware nicht weiter veräußern, sondern im eigenen Betrieb benutzen, beispielsweise Büromöbel oder Berufsbekleidung. Ob diesem Kundenkreis gegenüber Bruttopreise (Preise inklusive Mehrwertsteuer) angegeben werden müssen oder die Bezeichnung der Nettopreise ausreicht, war vor geraumer Zeit Gegenstand einer Reihe von Prozessen, die als „Metro“-Prozesse bekannt sind.

Preisangabengestaltung von Großhändlern im Internet

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung postuliert gegenüber Letztverbrauchern eine Verpflichtung zur Angabe der Endpreise, insbesondere der Preise, in die die Mehrwertsteuer mit eingerechnet ist. Unter den Begriff der „Letztverbraucher“ fallen Verbraucher, aber auch sogenannte gewerbliche Eigenverbraucher. Gemeint sind Gewerbetreibende und Freiberufler, die eine erworbene Ware nicht weiter veräußern, sondern im eigenen Betrieb benutzen, beispielsweise Büromöbel oder Berufsbekleidung. Ob diesem Kundenkreis gegenüber Bruttopreise (Preise inklusive Mehrwertsteuer) angegeben werden müssen oder die Bezeichnung der Nettopreise ausreicht, war vor geraumer Zeit Gegenstand einer Reihe von Prozessen, die als „Metro“-Prozesse bekannt sind.

Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist seit dem 01.06.2012 in Kraft. Damit wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie aus dem Jahr 2008 in nationales Recht umgesetzt. Das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz aus dem Jahre 1996 wird durch das neue KrWG abgelöst.

Zweiwöchige Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln im Verbrauchsgüterkauf unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12, entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, die gegenüber Verbrauchern bei offensichtlichen Mängeln eine Rügefrist von zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes vorsieht. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Verwendung einer solchen Klausel gegen § 475 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift des Verbrauchsgüterkaufs darf die Verjährungsfrist bei Neuwaren ab Übergabe der Ware nicht unter zwei Jahre abgekürzt werden.

Buttonlösung – Neue Informationspflichten im Online-Handel

Um Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr zu schützen, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass zukünftig Unternehmerinnen und Unternehmer klar und verständlich unmittelbar vor Abgabe der Bestellung nochmals über das Produkt bzw. über die Dienstleistung sowie den Gesamtpreis der Ware bzw. Dienstleistung informieren müssen. Weiter muss deutlich gemacht werden, dass ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wird.

„Kleingedrucktes“ beim Kauf von Feuerlöschern

Ein Anbieter von Feuerlöschern hatte auf einer Verbrauchermesse Feuerlöscher angeboten und kostenlos eine Feuerlöschdecke dazugegeben. Auf der Rückseite des vorgedruckten Kaufvertrages befanden sich allerdings verschiedene Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Kunden benachteiligten. So hieß es unter § 6 „Haftungsbeschränkung/Haftungsausschluss“ wie folgt: „Die Haftung im Zusammenhang mit dem Betrieb ist ausdrücklich auf die Funktion beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.“

Mit dieser Klausel werden auch Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden ausgeschlossen bzw. beschränkt. Dies verstößt gegen § 309 Nr. 7a BGB.

Werbung mit einer nicht mehr existenten Bestellung – Teil 2

Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 30.09.2011, Az. 16 O 104/10 entschieden, dass die Angaben

„Bis 31.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK …“

sowie

„Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK … für Schäden an Gebäuden“

gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG sowie die einschlägigen Regelungen der Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaft i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG verstoßen, weil diese Werbeaussagen irreführend seien und mit dem Erlöschen der Bestellung hierfür nicht mehr geworben werden dürfe.

Gegen die erste Werbeaussage hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 01.06.2012, Az. 6 U 218/11 nunmehr entschieden,

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