Umschulungsangebot zum Berufskraftfahrer durch einen Bildungsträger ist keine Fahrschulwerbung
Ein Bildungsträger bot in einer Zeitungsanzeige für Arbeitslose verschiedene Umschulungsmöglichkeiten in der Logistikbranche an. Angeboten wurden insbesondere Umschulungen für Kurier- und Servicefahrer, aber auch Berufskraftfahrer. In der Zeitungswerbung wurde darauf hingewiesen, dass die Ausbildungen jeweils mit Praktikum und vielen Zusatzleistungen angeboten werden. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend im Sinne von § 5 UWG, weil nach ihrer Auffassung durch die Werbeanzeige der Eindruck erweckt würde, dass der Bildungsträger Leistungen einer Fahrschule anbiete