Automobile & Mobilität

Roller fahren mit dem Pkw-Führerschein – Werbemöglichkeiten für die neue Fahrerschulung in Fahrschulen

Bei der Wettbewerbszentrale häufen sich die Eingaben und Fragen zur mit der 14. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften erfolgten Einführung der Fahrerschulung zur Eintragung der Schlüsselzahl 196. Die neue Regelung gilt seit dem 01.01.2020. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wirft diese neue „Ausbildung“ einige Fragen auf, die sich bei der Werbung für dieses neue Angebot von Fahrschulen stellen.

Wettbewerbszentrale stellt u.a. Werbung mit „Autopilot“ und „autonomes Fahren“ für Fahrzeugassistenz-Funktionen auf den gerichtlichen Prüfstand

Die Wettbewerbszentrale hat verschiedene Werbeaussagen wie etwa „Autopilot inklusive“, „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ oder „Bis Ende des Jahres: … automatisches Fahren innerorts“ mit denen der Autohersteller Tesla Fahrzeugassistenz-Funktionen eines bestimmten Fahrzeugtyps bewirbt, als irreführend beanstandet und beim LG München I Unterlassungsklage eingereicht

Fahrzeughersteller müssen freie Kfz-Werkstätten und Ersatzteilhändler erst ab September 2020 umfassend über Ersatzteile informieren

Fahrzeughersteller sind zurzeit noch nicht verpflichtet, unabhängigen Kfz-Händlern oder Reparaturbetrieben oder auch Herstellern oder Händlern von Fahrzeugersatzteilen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für ihre Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren. Ein bloßer Lesezugriff ist ausreichend.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
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