Angebote und Werbung von Fahrschulen für „Online-Theorieunterricht“
Die Wettbewerbszentrale hat heute eine Stellungnahme zum Anbot von Fahrschulen für die Durchführung von „Online-Theorieunterricht“ veröffentlicht.
Die Wettbewerbszentrale hat heute eine Stellungnahme zum Anbot von Fahrschulen für die Durchführung von „Online-Theorieunterricht“ veröffentlicht.
Das nunmehr fünfte Expertenforum Automotive Recht (EAR) der Wettbewerbszentrale fand bei Mitsubishi in Friedberg (Hessen) am 18. Februar 2020 statt. Stationen davor waren die BMW-Welt in München, die Autostadt von Volkswagen in Wolfsburg, die „IAA-Messestadt“ Frankfurt sowie Toyota in Köln.
Eine Automobilwerkstatt hatte in ihrem Internetauftritt mit zahlreichen Bezügen zu „Meisterwerkstatt“, „Kfz Meisterbetrieb“, „Reparaturen aus Meisterhand“, „meisterhaft“ sowie dem Slogan
Für den 05.03.2020 hat das Landgericht München I Verkündungstermin anberaumt in dem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen die Autovermietung Sixt (LG München I, Az. 39 O 3955/19), die in ihrem Internetauftritt für die Anmietung eines „Geländewagens“ geworben hatte u.a. mit:
Bei der Wettbewerbszentrale häufen sich die Eingaben und Fragen zur mit der 14. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften erfolgten Einführung der Fahrerschulung zur Eintragung der Schlüsselzahl 196. Die neue Regelung gilt seit dem 01.01.2020. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wirft diese neue „Ausbildung“ einige Fragen auf, die sich bei der Werbung für dieses neue Angebot von Fahrschulen stellen.
Die Wettbewerbszentrale hat vor dem Landgericht München I Klage gegen die Autovermieter Sixt erhoben, die in ihrem Internetauftritt für die Anmietung eines „Geländewagens“ warb.
Fremde Zeichen dürfen ohne Berechtigung nicht verwendet werden, auch wenn sie thematisch passen. Die Markeninhaber müssen der werblichen Verwendung zustimmen, ansonsten liegt u. a. ein Wettbewerbsverstoß vor.
Ein Automobilhändler hatte einem verärgerten Kunden, der keine Einwilligung zum Erhalt von E-Mail-Werbung erteilt hatte, aufgefordert, ihn nicht mehr per E-Mail mit Werbung zu belästigen. Dem Kunden wurde die Löschung seiner Daten bestätigt. Gleichwohl erhielt er zu einem späteren Zeitpunkt erneut Werbung
Die Wettbewerbszentrale hat verschiedene Werbeaussagen wie etwa „Autopilot inklusive“, „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ oder „Bis Ende des Jahres: … automatisches Fahren innerorts“ mit denen der Autohersteller Tesla Fahrzeugassistenz-Funktionen eines bestimmten Fahrzeugtyps bewirbt, als irreführend beanstandet und beim LG München I Unterlassungsklage eingereicht
Das Landgericht Berlin hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren einem Vermittlungsportal für Fahrschuldienstleistungen, dass keine Fahrschulerlaubnis besitzt u. a. untersagt, mit dem Begriff „Online Fahrschule“ zu werben