Automobile & Mobilität

Sanktionen bei Verstößen gegen Informationspflichten beim Neuwagenkauf – Verletzung der Energieverbrauchskennzeichnung beim Autohandel wird effektiv verfolgt

Wettbewerbszentrale, Zentralverband der Werbewirtschaft (ZAW) und Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) setzen sich für die vorgeschriebene Kennzeichnung in der gesamten Automobilwerbung ein: Die Unternehmen im PKW-Neuwagenhandel haben ein ureigenes Interesse daran, dass die gesetzlichen Vorgaben für Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß von Neuwagen auch im Verkaufsraum eingehalten werden, denn die Verbraucher erwarten diese Informationen an dieser Stelle, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.

„Provisionszahlungen und andere Anreize wettbewerbsrechtlich gefährlich“

Bei der Wettbewerbszentrale gehen trotz eindeutiger Rechtslage nach wie vor Beschwerden gegen Kfz-Sachverständige und Werkstätten wegen unlauterer Akquisemethoden ein.

Besonderes häufig ist dies im Bereich der Abwicklung von Kraftfahrzeugschäden. Hier versucht die Versicherungswirtschaft den ersten Zugriff auf den Geschädigten, um mit eigenen Sachverständigen und Partnerwerkstätten zum Zuge zu kommen.

Impressumsangaben einer GmbH & Co KG im Internet – ZLW und Wettbewerbszentrale warnen vor umfangreichen Abmahnaktivitäten

Aus aktuellem Anlass bitten die ZLW (Zentralvereinigung des Kfz-Gewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V.) und die Wettbewerbszentrale alle Betriebe, insbesondere diejenigen, die in der Rechtsform einer GmbH & Co KG geführt werden, ihre Impressi auf ihren jeweiligen Internetseiten, aber auch in Internetfahrzeugbörsen zu überprüfen und ggf. der Rechtslage anzupassen.

Werbung für Neufahrzeuge mit der Umweltprämie – Wettbewerbszentrale rät zur Vorsicht: Worauf Hersteller und Händler achten sollten

Bei der Wettbewerbszentrale steigt seit einigen Tagen der Beratungsbedarf von Unternehmen der Kfz-Branche. Grund: Um den Absatz von Neufahrzeugen und Jahreswagen mit mindestens der Euro 4 Norm zu fördern, wollen Kfz-Hersteller und –händler mit der staatlichen Umweltprämie werben. Die Wettbewerbszentrale macht darauf aufmerksam, dass hierbei einige Dinge beachtet werden sollten,

Neues UWG in Kraft – Neue Regeln für Werbung und Vertrieb

Die UWG-Novelle ist am 30.12.2008 in Kraft getreten, nachdem der Bundestag Ende November in zweiter und dritter Lesung die von der Bundesregierung vorgeschlagene UWG-Novelle verabschiedet und auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 19.12.2008 dem Gesetzentwurf zugestimmt hatte. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG).

Wettbewerbszentrale: Verwendung der Bezeichnung „TÜV“ kann wettbewerbswidrig sein

In jüngster Zeit hat die Wettbewerbszentrale zahlreiche Beschwerden aus der Wirtschaft erhalten, wonach Tankschutzbetriebe die Bezeichnung „TÜV“ in irreführender Weise verwenden. Die betreffenden Unternehmen hatten für ihre Leistungen z.B. in Branchenbüchern mit „Tankraumsanierung – Tankreparaturen – TÜV-Abnahmen …“ oder ähnlich geworben. Tatsächlich wurden die beworbenen TÜV-Leistungen aber gar nicht

Telefonnummer im Internet-Impressum

Die Wettbewerbszentrale hat in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines nach § 5 Telemediengesetzes vorzuhaltenden Internetimpressums in diesem Impressum eine Telefonnummer zur telefonischen Kontaktaufnahme anzugeben ist. Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 16.10.2008, Rechtssache C-298/07) entschieden, dass die Angabe einer solchen Telefonnummer

Europäischer Gerichtshof: Angabe einer Telefonnummer im Impressum einer Internetseite nicht zwingend erforderlich – Zur Auslegung der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr

Mit jüngst veröffentlichtem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass auf einer Internetseite im Rahmen des erforderlichen Impressums nicht zwingend eine Telefonnummer angegeben werden muss (Urteil vom 16.10.2008, Rechtssache C-298/07). Zwar sei die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist,

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Tannenwaldallee 6
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