Automobile & Mobilität

Navi – Fahrzeugausstattung oder Zubehör?

Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 09.11.2010, Az. 18 O 228/10 die Ansicht der Wettbewerbszentrale bestätigt, wonach die Werbung auf einer Internetplattform für den Verkauf eines

BMW 116 i Navi/Klimaaut/GARANTIE/PD/C

irreführend ist, wenn das so beworbene Fahrzeug nicht mit einem werkseitig angebotenen Navigationssystem ausgestattet ist.

Scheibenwischerwerbung verboten

Seit Jahren schon nutzen zahlreiche Gebrauchtwagenaufkäufer, die ihre Fahrzeuge vornehmlich in das Ausland verkaufen eine Werbemethode, die von vielen mit kritischen Augen gesehen wird. Visitenkarten mit Slogans wie „Wir kaufen jedes Auto“, „Wir nehmen auch Ihr Auto“, „Sprechen Sie mit uns, wenn Sie Ihr Auto verkaufen wollen“ etc. werden hinter Wischerblätter der Frontscheibe oder zwischen Gummidichtung und Seitenscheibe an parkenden Fahrzeuge gesteckt, wie nachstehende Beispiele belegen:

Wettbewerbszentrale beanstandet OPEL-Werbung – Abmahnung wegen Werbung mit „lebenslanger“ Garantie

Die Wettbewerbszentrale hat den Automobilhersteller OPEL wegen seiner aktuellen Werbekampagne für eine PKW-Anschlussgarantie abgemahnt. Opel wirbt derzeit massiv in verschiedenen Medien mit der hervorgehobenen Aussage „Die lebenslange Garantie auf Ihren Opel“. In Printanzeigen sowie im Internet wird dabei zusätzlich unterhalb dieses Slogans großdimensioniert das mathematische Zeichen ∞ für „unendlich“ in Form einer Schleife in den Mittelpunkt der Anzeigenkampagne gehoben. Innerhalb dieser Unendlich-Schleife erscheint der Schriftzug „LEBENSLANGE GARANTIE“.

Zur Finanzierungswerbung bei Fahrzeugen

Mit der zum 11.06.2010 erfolgten Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ergeben sich erhebliche Änderungen bei der Werbung für die Finanzierung von Fahrzeugen.

Die Richtlinie zielt darauf ab, die Stellung des Verbrauchers gegenüber den Kreditinstituten zu stärken und Informationen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages in allen Mitgliedstaaten der EU zu standardisieren. Weiteres Ziel der Richtlinie ist es, Lockvogelangeboten mit Zinssätzen, die den meisten Verbrauchern im Ergebnis nicht zugänglich sind, entgegen zu wirken.

„Anerkannter Ausbildungsbetrieb“ war nicht anerkannt

Die Wettbewerbszentrale hat vor dem Landgericht Konstanz einen Unternehmer verklagt, der in seinen Werbeflyern den irreführenden Eindruck erweckt hat, er biete in Zusammenarbeit mit der Industrie- u. Handelskammer diverse Ausbildungsgänge an. Das Landgericht Konstanz ist der Meinung der Wettbewerbszentrale gefolgt, dass die Werbung mit dem Hinweis:

„Ihre Berufschance – Ausbildung und Weiterbildung zum Kraftfahrer… Investition Zukunft, wir bilden aus! Anerkannter Ausbildungsbetrieb!“

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
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T: +49 6172 12150
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