Automobile & Mobilität

Keine Werbung mit dem Fortbildungsseminar für Fahranfänger

Zum 31.12.2010 ist der Modellversuch „2. Fahrausbildungsphase mit dem Fortbildungsseminar“ für Fahranfänger bundesweit ausgelaufen. So genannte FSF-Seminare können also von Fahrschulen nicht mehr durchgeführt und damit auch nicht mehr beworben werden.

Ungeachtet dessen warb eine Fahrschule in Westfalen auf ihrer Internetseite mit einem Zeitungsarti-kel, der anlässlich des 25-jährigen Fahrschuljubiläums in der örtlichen Presse erschienen war.

Angaben im Zusammenhang mit TÜV-GS-Zeichen

Ein Autoteilehändler bewarb im Internet verschiedene Produkte seines Sortiments. Unter anderem bot er Waren unter Hinweis auf „TÜV-GS-Zeichen“ an, so auch eine Fußluftpumpe, deren Produktmerkmale er detailliert auflistete und im Rahmen der Produktbeschreibung ausführte:

„Das Produkt verfügt über TÜV- und GS-Prüfzertifikat“

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass auch der Pumpenschlauch „TÜV/GS geprüft“ sei.

Telefonat zur Erforschung der Kundenzufriedenheit im Anschluss an Abwicklung eines Auftrages ist Werbung i.S.v. § 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG

Ein Anwalt hatte in einem Filialbetrieb eines internationalen Autoglaskonzerns einen Steinschlag in der Windschutzscheibe des Firmenfahrzeuges seiner Kanzlei reparieren lassen. Bei der telefonischen Vereinbarung des Reparaturtermins hatte er seine Handynummer „für den Fall der Fälle“ angegeben. Kurze Zeit nach Abwicklung des Auftrages erfolgt der Anruf eines Marktforschungsinstituts, ansässig in London, das von dem Autoglaskonzern beauftragt worden war, die Zufriedenheit des Kunden mit der Abwicklung des Auftrages zu „erforschen“. Da der Anwalt in die telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken nicht eingewilligt hatte, mahnte die Wettbewerbszentrale wegen unlauterer Telefonwerbung ab.

Testfahrten einer Fahrschule sind unzulässig.

Ein Fahrlehrer bot aus Anlass eines sogenannten „Kartoffelfestes“ an, dass Jugendliche, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis waren, Testfahrten im Fahrschulwagen durchführen konnten. Die Fahrten wurden dabei in einem Teilbereich der öffentlichen Straßenverkehrfläche, die lediglich mit kleinen Pylonen und Flatterband abgegrenzt war, durchgeführt.

Gabelstaplerkurs ohne Mehrwertsteuer

Ein Kraftverkehrsmeister bot in einer Tageszeitung die Durchführung von Gabelstaplerausbildungen an mit dem Hinweis, dass er jede Woche entsprechende Kurse für den Erhalt eines Staplerscheins abhalten wollte. Sowohl in der Zeitungsanzeige als auch in der im Internet wiedergegebenen Werbung gab er an, dass dieser Kurs ab 90 € zu buchen sei, wobei in kleiner Schrift der Hinweis erfolgte „zzgl. MwSt“. In der genannten Kursgebühr war also die vom Kunden grundsätzlich zu zahlende Mehrwertsteuer nicht enthalten.

Pkw-EnVKV auch für Vorführwagen

Der Bundesgerichthof (BGH) hat mit Urteil vom 21.12.2011, Az. I ZR 190/10 entschieden, dass die Regelungen der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV) auch für Vorführwagen gelten können.

Amtliches Kennzeichen als Werbefläche

Den Werbemöglichkeiten und der Kreativität der Werbung Treibenden scheinen keine Grenzen gesetzt. Im Rahmen von allgemeinen Verkehrskontrollen stellte die Polizei in einer Region Baden-Württembergs fest, dass auf amtlichen Kennzeichen verschiedener Fahrzeuge Werbeaufkleber angebracht waren. Am linken äußeren Rand des Nummernschildes, dort wo auf blauem Grund das Landeskennzeichen „D“ angebracht ist –

Energieeffizienzklassen mit farbigem Label bei der Werbung für neue Pkw

Heute treten die geänderten Bestimmungen der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraft-stoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV) in Kraft. Kernelement der Änderung sind die CO2-Effizenzklassen verbunden mit einer farbigen Energieeffizienzskala, ähnlich der bei den Haushaltsgeräten, die ab jetzt zusätzlich zum Kraftstoffverbrauch (= l/100 km bei Benzin/Diesel bzw. kg/100 km bei Gas) und den CO2-Emissionen von Fahrzeugherstellern

Kfz-Anhänger „Made in Germany“

Auch in der Kfz- und Zuliefer-Branche übt die Werbeaussage „Made in Germany“ einen großen Reiz aus. So hat ein Unternehmen verschiedene Prospektmaterialien in Umlauf gebracht, die mit nachstehenden Werbeaussagen

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