Keine Entscheidung des BGH zum Werbecharakter von Telefonanrufen, mit denen nach Auftragsabwicklung die Zufriedenheit des Kunden ermittelt werden soll
Mit jetzt rechtskräftig gewordenem Urteil vom 30.03.2012 hatte das OLG Köln, Az. 6 U 191/11, entschieden, dass der Telefonanruf eines Marktforschungsinstituts im Auftrag eines Autoglaskonzerns, der der Nachfrage der Kundenzufriedenheit im Anschluss an eine Steinschlagreparatur diente, Werbung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und als solche verboten ist, wenn nicht eine Einwilligung des Kunden vorliegt. Dies gelte gleichermaßen, egal ob der Kunde Gewerbetreibender oder Verbraucher ist.