Werbung für den Einsatz von Fahrsimulatoren im Fahrschulbereich – Wettbewerbszentrale rät auch weiterhin zu Vorsicht
Auf Klage der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Gera (LG Gera, Urteil vom 20.02.2017, Az. 11 HK O 57/16) einem Fahrschulunternehmer untersagt, für den Einsatz eines Fahrschulsimulators bei der Führerscheinausbildung mit der Aussage zu werben „Unsere Schüler sparen durch den günstigeren Preis der Simulator-Einheiten bis zu 240,00 Euro pro Kurs“. Das Gericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass mit derartigen Aussagen solange nicht geworben werden darf, bis es empirische Erfahrungen im Sinne von gesicherten Daten gibt, welche die Richtigkeit dieser werblichen Aussage belegen.