Automobile & Mobilität

Fahrschulwerbung: Gesamtpreiswerbung untersagt

Das Landgericht München I hat einer Fahrschule mit Anerkenntnisurteil vom 27.11.2017 die Werbung mit einem Gesamtpreis untersagt (LG München I, Urteil vom 27.11.2017, Az. 1 HK O 10355/17). Der Fahrschulunternehmer hatte im Internet zwar die Kosten der Führerscheinausbildung einzeln aufgeschlüsselt, dann aber im Rahmen einer Zusammenrechnung einen so genannten „Vergleichspreis“ in Höhe von 1.999 € ausgewiesen.

Die Wettbewerbszentrale sah darin die unzulässige Ankündigung eines Gesamtpreises und erhob, nachdem außergerichtlich keine Einigung erzielt wurde, schließlich Klage. Im Rahmen des Prozessverfahrens riet das Landgericht München I der beklagten Fahrschule,

Grundsatzurteil zu Vergleichsportalen – BGH verlangt Transparenz

In einem in dieser Woche veröffentlichten Urteil verlangt der BGH von Vergleichsportalen, die sich nicht auf die werbefinanzierte Darstellung von Vergleichsergebnissen beschränken, sondern bei Vermittlung von Verträgen Provisionen erhalten, stärkere Transparenz (BGH, Urteil vom 27.04.2017, Az. I ZR 55/16):

Im konkreten Fall hatte ein Preisvergleichsportal für Bestattungsdienstleistungen nur Ergebnisse von solchen Anbietern dargestellt, die dem Portalbetreiber im Falle der Vermittlung eines Bestattungsvertrages über das Portal eine Provision von 15 oder 17,5 Prozent des Angebotspreises zahlten. Andere Anbieter blieben bei den Ergebnissen des angebotenen Preisvergleichs unberücksichtigt.

„Cashback“-Aktionen – Wettbewerbszentrale greift SEPA-Diskriminierung auf

Im Rahmen der von ihr eingerichteten Beschwerdestelle für SEPA-Diskriminierung erhielt die Wettbewerbszentrale die Information, dass auch Hersteller im Rahmen von sogenannten „Cashback“-Aktionen es ablehnen, die Erstattung des Kaufpreises auf Bankkonten aus dem SEPA-Raum zu akzeptieren.

In einem der Fälle hatte ein Hersteller von Käse und Milchprodukten

Neues Fahrlehrergesetz im Bundesgesetzblatt am 05.07.2017 veröffentlicht – Gesetz tritt am 01.01.2018 in Kraft

Am 05.07.2017 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz-FahrlG) verkündet worden. Mehr als 20 Jahre nach der ersten Initiative zur Änderung und Modernisierung der fahrlehrerrechtlichen Vorschriften wird nun am 01.01.2018 das neue Gesetz in Kraft treten. Das Gesetz hat u. a. folgenden wesentlichen Inhalt:

  1. Die Möglichkeiten von Kooperationen zwischen Fahrschulunternehmern werden verbessert. Fahrschulen können Teile der Ausbildung ihren Kollegen übertragen. Darüber hinaus ist die Bildung von Gemeinschaftsfahrschulen erleichtert worden und die Regelungen über die Zahl der möglichen Zweigstellen einer Fahrschule wurden gelockert.

SEPA-Diskriminierung – Wettbewerbszentrale unterbindet Verstöße von Energieversorgern gegen die „SEPA-Verordnung“ – SEPA-Beschwerdestelle eingerichtet

Die Wettbewerbszentrale hat in 17 Fällen gegenüber öffentlichen und privaten Energieversorgern für Wasser, Gas und Strom Verstöße gegen die SEPA-Verordnung beanstandet. Die betreffenden Anbieter hatten Verbrauchern eine Bezahlung der fälligen Energiekosten per Lastschrift angeboten, allerdings entgegen der europäischen Regelung den Lastschrifteinzug von Konten im EU-Ausland eingeschränkt. Sie stellten für den Lastschrifteinzug Formulare zur Verfügung, die lediglich die Möglichkeit der Angabe einer deutschen Bankverbindung vorsahen.

Fahrsimulatoren in Führerscheinausbildung: Vorsicht bei Werbung mit Preisersparnis

In zwei Grundsatzverfahren hat die Wettbewerbszentrale Hinweise auf eine Preisersparnis beim Einsatz von Fahrsimulatoren in der Führerscheinausbildung als irreführend gerichtlich untersagen lassen.

Aktuell hat das Landgericht Bielefeld die Aussage „Die ersten Fahrstunden auf unserem Simulator – spart Geld, macht Spaß und ist ein toller Einstieg in die Welt des Autofahrens“ als irreführend untersagt (LG Bielefeld, Urteil vom 09.05.2017, Az. 15 O 110/16 – nicht rechtskräftig). Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Nachweis einer Kosteneinsparung bisher nicht erbracht worden ist.

Nach EuGH-Urteil zur Verwendung von kostenpflichtigen Service-Rufnummern: Comtech erkennt Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale an

In dem Musterverfahren der Wettbewerbszentrale gegen den Elektronikanbieter Comtech, in dem der EuGH im März zur Frage zur Zulässigkeit der Verwendung von kostenpflichtigen Service-Rufnummern entschieden hatte, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht Stuttgart am heutigen Tage den Unterlassungsanspruch anerkannt. Es erging sodann ein Anerkenntnisurteil (LG Stuttgart, Az. 1 O 21/15).

„Neue Ausbildungsidee“ muss sachlich beworben werden

Eine Gesellschaft, die sich nach ihrer Handelsregistereintragung mit Verkehrserziehung, insbesondere Straßenverkehrsausbildung sowie Organisation und Verwaltung von Fahrschulen, beschäftigt, hatte im Rahmen einer als Anzeige gekennzeichneten Zeitungsveröffentlichung die Eröffnung einer Fahrschule beworben – mit dem Hinweis, dass diese Fahrschule die traditionelle Führerscheinausbildung in Frage stelle, „weil sie nicht nur falsch, sondern gefährlich sein soll“.

Rückblick: Zweites Expertenforum Automotive Recht (EAR) der Wettbewerbszentrale

Am 4. April 2017 fand in der Autostadt in Wolfsburg das Expertenforum Automotive Recht (EAR) statt. Erschienen waren Vertreter von Automobilherstellern und Zulieferunternehmen, Autohäusern sowie Kfz-Verbänden und -Innungen, Prüforganisationen und im Automobilbereich tätige Anwälte.

Das zweite Expertenforum Automotive Recht wurde von RA Dr. Andreas Ottofülling (Wettbewerbszentrale Büro München) eröffnet. Nach der Begrüßung der Teilnehmer stellte er die Referenten vor und skizzierte kurz deren Vortragsthemen und moderierte sodann das Programm.

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