Automobile & Mobilität

„Cashback“-Aktionen – Wettbewerbszentrale greift SEPA-Diskriminierung auf

Im Rahmen der von ihr eingerichteten Beschwerdestelle für SEPA-Diskriminierung erhielt die Wettbewerbszentrale die Information, dass auch Hersteller im Rahmen von sogenannten „Cashback“-Aktionen es ablehnen, die Erstattung des Kaufpreises auf Bankkonten aus dem SEPA-Raum zu akzeptieren.

In einem der Fälle hatte ein Hersteller von Käse und Milchprodukten

Neues Fahrlehrergesetz im Bundesgesetzblatt am 05.07.2017 veröffentlicht – Gesetz tritt am 01.01.2018 in Kraft

Am 05.07.2017 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz-FahrlG) verkündet worden. Mehr als 20 Jahre nach der ersten Initiative zur Änderung und Modernisierung der fahrlehrerrechtlichen Vorschriften wird nun am 01.01.2018 das neue Gesetz in Kraft treten. Das Gesetz hat u. a. folgenden wesentlichen Inhalt:

  1. Die Möglichkeiten von Kooperationen zwischen Fahrschulunternehmern werden verbessert. Fahrschulen können Teile der Ausbildung ihren Kollegen übertragen. Darüber hinaus ist die Bildung von Gemeinschaftsfahrschulen erleichtert worden und die Regelungen über die Zahl der möglichen Zweigstellen einer Fahrschule wurden gelockert.

SEPA-Diskriminierung – Wettbewerbszentrale unterbindet Verstöße von Energieversorgern gegen die „SEPA-Verordnung“ – SEPA-Beschwerdestelle eingerichtet

Die Wettbewerbszentrale hat in 17 Fällen gegenüber öffentlichen und privaten Energieversorgern für Wasser, Gas und Strom Verstöße gegen die SEPA-Verordnung beanstandet. Die betreffenden Anbieter hatten Verbrauchern eine Bezahlung der fälligen Energiekosten per Lastschrift angeboten, allerdings entgegen der europäischen Regelung den Lastschrifteinzug von Konten im EU-Ausland eingeschränkt. Sie stellten für den Lastschrifteinzug Formulare zur Verfügung, die lediglich die Möglichkeit der Angabe einer deutschen Bankverbindung vorsahen.

Fahrsimulatoren in Führerscheinausbildung: Vorsicht bei Werbung mit Preisersparnis

In zwei Grundsatzverfahren hat die Wettbewerbszentrale Hinweise auf eine Preisersparnis beim Einsatz von Fahrsimulatoren in der Führerscheinausbildung als irreführend gerichtlich untersagen lassen.

Aktuell hat das Landgericht Bielefeld die Aussage „Die ersten Fahrstunden auf unserem Simulator – spart Geld, macht Spaß und ist ein toller Einstieg in die Welt des Autofahrens“ als irreführend untersagt (LG Bielefeld, Urteil vom 09.05.2017, Az. 15 O 110/16 – nicht rechtskräftig). Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Nachweis einer Kosteneinsparung bisher nicht erbracht worden ist.

Nach EuGH-Urteil zur Verwendung von kostenpflichtigen Service-Rufnummern: Comtech erkennt Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale an

In dem Musterverfahren der Wettbewerbszentrale gegen den Elektronikanbieter Comtech, in dem der EuGH im März zur Frage zur Zulässigkeit der Verwendung von kostenpflichtigen Service-Rufnummern entschieden hatte, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht Stuttgart am heutigen Tage den Unterlassungsanspruch anerkannt. Es erging sodann ein Anerkenntnisurteil (LG Stuttgart, Az. 1 O 21/15).

„Neue Ausbildungsidee“ muss sachlich beworben werden

Eine Gesellschaft, die sich nach ihrer Handelsregistereintragung mit Verkehrserziehung, insbesondere Straßenverkehrsausbildung sowie Organisation und Verwaltung von Fahrschulen, beschäftigt, hatte im Rahmen einer als Anzeige gekennzeichneten Zeitungsveröffentlichung die Eröffnung einer Fahrschule beworben – mit dem Hinweis, dass diese Fahrschule die traditionelle Führerscheinausbildung in Frage stelle, „weil sie nicht nur falsch, sondern gefährlich sein soll“.

Rückblick: Zweites Expertenforum Automotive Recht (EAR) der Wettbewerbszentrale

Am 4. April 2017 fand in der Autostadt in Wolfsburg das Expertenforum Automotive Recht (EAR) statt. Erschienen waren Vertreter von Automobilherstellern und Zulieferunternehmen, Autohäusern sowie Kfz-Verbänden und -Innungen, Prüforganisationen und im Automobilbereich tätige Anwälte.

Das zweite Expertenforum Automotive Recht wurde von RA Dr. Andreas Ottofülling (Wettbewerbszentrale Büro München) eröffnet. Nach der Begrüßung der Teilnehmer stellte er die Referenten vor und skizzierte kurz deren Vortragsthemen und moderierte sodann das Programm.

Werbung für den Einsatz von Fahrsimulatoren im Fahrschulbereich – Wettbewerbszentrale rät auch weiterhin zu Vorsicht

Auf Klage der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Gera (LG Gera, Urteil vom 20.02.2017, Az. 11 HK O 57/16) einem Fahrschulunternehmer untersagt, für den Einsatz eines Fahrschulsimulators bei der Führerscheinausbildung mit der Aussage zu werben „Unsere Schüler sparen durch den günstigeren Preis der Simulator-Einheiten bis zu 240,00 Euro pro Kurs“. Das Gericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass mit derartigen Aussagen solange nicht geworben werden darf, bis es empirische Erfahrungen im Sinne von gesicherten Daten gibt, welche die Richtigkeit dieser werblichen Aussage belegen.

Werbung für den Einsatz von Fahrsimulatoren im Fahrschulbereich – Wettbewerbszentrale rät auch weiterhin zu Vorsicht

Auf Klage der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Gera (LG Gera, Urteil vom 20.02.2017, Az. 11 HK O 57/16) einem Fahrschulunternehmer untersagt, für den Einsatz eines Fahrschulsimulators bei der Führerscheinausbildung mit der Aussage zu werben „Unsere Schüler sparen durch den günstigeren Preis der Simulator-Einheiten bis zu 240,00 Euro pro Kurs“. Das Gericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass mit derartigen Aussagen solange nicht geworben werden darf, bis

Was Unternehmer bei Nutzung von kostenpflichtigen Sonderrufnummern beachten sollten – Fragen und Antworten zum Urteil des EuGH vom 02. März 2017, Rs. C-568/15 zur Kostenbelastung von Verbrauchern bei Anrufen über kostenpflichtige Sonderrufnummern

Der EuGH hat mit Urteil vom02. März 2017, RS C – 568/15 entschieden:
Einem Verbraucher dürfen durch einen Anruf unter einer von einem Unternehmen eingerichteten Servicerufnummer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag keine höheren Telefonkosten entstehen als die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetz- oder Mobilfunkrufnummer.

Das Urteil hat in der Unternehmerschaft und in der Presse ein großes Echo gefunden.

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