Automobile & Mobilität

In eigener Sache: Werbe und Wettbewerbsrecht für Fahrlehrer – 3. Auflage ab sofort erhältlich.

Die Ansprache der Kunden in der Werbung hat auch im Zeitalter der Digitalisierung für die Fahrschulen große Bedeutung. Fahrschulunternehmer müssen dabei wissen, wie sie Ihre Dienstleistungen präsentieren und anbieten dürfen. Mit dem Praktikerhandbuch „Werbe- Und Wettbewerbsrecht für Fahrlehrer“ wird das bisher von der Wettbewerbszentrale herausgegebene Werk „Wettbewerbsrecht für Fahrlehrer“ mit dem DEGENER Verlag in Hannover fortgesetzt. Das aktualisierte Praktikerhandbuch

Nicht mehr als 2 Theorieeinheiten am Tag auch bei Ferien- oder Kompaktkursen – Wettbewerbszentrale erreicht Klärung in einem Grundsatzverfahren. Auch Werbung mit einer „Theorie-und-Praxis-Garantie“ bleibt verboten.

Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Fahrschulunternehmer auf Klage der Wettbewerbszentrale hin untersagt, bei einem Intensivkurs zur Motorradausbildung anzukündigen, dass bereits am 7. Tag des 8tägigen Kurses die theoretische Fahrprüfung in der Klasse A abgelegt werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2018 – I-4 U 79/17 – nicht rechtskräftig).

Umstellung des Messverfahrens für Kraftstoffverbrauchs- und Abgasemissionswerte auf „WLTP“

Ab September 2018 gilt für alle Pkw-Neuzulassungen ein neues Messsystem mit dem die offiziellen Kraftstoffverbrauchs- und Abgasemissionswerte ermittelt werden. Dann tritt das sog. WLTP-Verfahren (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) an die Stelle des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ). Dieses WLTP-Verfahren gilt für die Zulassung neuer Pkw-Fahrzeugtypen auf EU-Ebene bereits seit dem 1. September 2017.

Bis heute sind häufig große Abweichungen zwischen Herstellerangaben und in der Praxis gemessenen Verbrauchs- und CO2-Emissionswerten festzustellen.

LED-Soffitten und Xenon-Brenner, die in prüfungspflichtige Leuchten von Fahrzeugen passen, sind selbst ebenfalls prüfungspflichtig und dürfen für eine Verwendung in Deutschland nur vertrieben werden, wenn ein E-Zeichen vorhanden ist

§ 22a Abs. 2 StVZO verbietet das Feilbieten bestimmter sicherheitsrelevanter seriengefertigter Fahrzeugteile, die nicht nach den vorgeschriebenen europäischen Normen (UN/ECE-Regelungen) geprüft sind und daher nicht die notwendige Prüfkennzeichnung (sogenanntes E-Zeichen) aufweisen, wenn die betreffenden Teile zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bestimmt sind. Zu den sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen zählen z. B. auch die Scheinwerfer, Brems- und Rücklichter, Seitenblinker, Standlichter und Kennzeichenleuchten eines Fahrzeuges.

Wer mit „Vom BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger“ wirbt, muss auch vom BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger sein

Das LG Essen hat entschieden, dass es irreführend ist, wenn ein Kfz.-Sachverständiger damit wirbt, dass er vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) anerkannt ist, tatsächlich aber vom Bundesverbund für Kfz-Sachverständigen Handwerk e.V. (BVkSH) anerkannt ist (Urteil v. 12.07.2018, Az. 43 O 16/18, n. rkr.).

Inwieweit müssen Autohersteller unabhängigen Marktteilnehmern Informationen zu Ersatzteilen zur Verfügung stellen? – BGH legt EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor

Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Euro5/6-VO (715/2007/EG) vorgelegt (Beschluss v. 21.06.2018, Az. I ZR 40/17 – Ersatzteilinformation). Er möchte wissen, ob die nach dieser Vorschrift den unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitzustellen seien und wie weit das in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbots reiche.

Geklagt hatte ein Branchenverband des Großhandels für Kraftfahrzeugteile gegen einen Kraftfahrzeughersteller. Die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge erhalten eine Fahrzeugidentifikationsnummer, unter welcher in einer Datenbank die im betreffenden Fahrzeug verbauten Komponenten gespeichert werden. Die Datenbank wird von einem mit der Beklagten konzernverbunden Unternehmen unterhalten.

Unzulässige Werbung mit Logo und Schriftzug eines Autohersteller durch eine Werkstatt, bei fehlendem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien

Das LG Rostock hat entschieden, dass die Werbung eines Autohauses mit dem „HYUNDAI“-Logo oder dem Schriftzug der Marke „HYUNDAI“ mit oder ohne Hinzufügung der Bezeichnung „SERVICE“ dann irreführend ist, wenn das Autohaus kein Vertragshändler oder Servicepartner des Autoherstellers ist. (Urteil v. 12.06.2018, Az. 6 HK O 95/17, n.rkr.).

EuGH bestätigt strenge Auslegung der Regelgungen zur Energieverbrauchskennzeichnung bei Staubsaugern – keine „irreführende Unterlassung“, wenn Testbedingungen zur Ermittlung der Effizienzklasse fehlen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf das Energieetikett auf Staubsaugern keine zusätzlichen Informationen über die Testbedingungen für die Energieeffizienzklasse enthalten (Urteil v. 25.07.2018, Rs. C-632/16).

6 Monate Beschwerdestelle Zahlungsentgelte – Wettbewerbszentrale sieht noch erheblichen Klärungsbedarf zur gesetzlichen Neuregelung

Seit 13.01.2018 sind die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung – eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Ebenso finden sich dort Informationen über den genauen Inhalt und die Folgen der neuen Regelungen.

Audi muss 5-Jahres-Garantie ändern

Audi darf Fahrzeuggarantieleistungen bei Gebrauchtfahrzeugen nicht mehr mit einer „Garantie bis zum 5. Fahrzeugjahr“ bewerben, wenn keines der angebotenen Gebrauchtfahrzeuge eine Garantie von fünf Jahren hat. Die Wettbewerbszentrale hat Audi daher wegen Irreführung potentieller Interessentenerfolgreich abgemahnt.

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