Fahrschulwerbung mit Gesamtpreisen nun rechtskräftig untersagt
Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil vom 21.03.2013, Az. 13 U 134/12) hatte einer Fahrschule die Werbung für eine Führerscheinausbildung der Klasse B unter Herausstellung eines Pauschalpreises in Höhe von 1.450,00 Euro untersagt. Gegen dieses Urteil hatte die beklagte Fahrschule Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 2014, Az. 1 ZR 71/13) hat die Beschwerde der beklagten Fahrschule gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.