Angebote und Werbung von Fahrschulen für „Online-Theorieunterricht“
Die Wettbewerbszentrale hat heute eine Stellungnahme zum Anbot von Fahrschulen für die Durchführung von „Online-Theorieunterricht“ veröffentlicht.
Die Wettbewerbszentrale hat heute eine Stellungnahme zum Anbot von Fahrschulen für die Durchführung von „Online-Theorieunterricht“ veröffentlicht.
Bei der Wettbewerbszentrale häufen sich die Eingaben und Fragen zur mit der 14. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften erfolgten Einführung der Fahrerschulung zur Eintragung der Schlüsselzahl 196. Die neue Regelung gilt seit dem 01.01.2020. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wirft diese neue „Ausbildung“ einige Fragen auf, die sich bei der Werbung für dieses neue Angebot von Fahrschulen stellen.
Das Landgericht Berlin hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren einem Vermittlungsportal für Fahrschuldienstleistungen, dass keine Fahrschulerlaubnis besitzt u. a. untersagt, mit dem Begriff „Online Fahrschule“ zu werben
Die Ansprache der Kunden in der Werbung hat auch im Zeitalter der Digitalisierung für die Fahrschulen große Bedeutung. Fahrschulunternehmer müssen dabei wissen, wie sie Ihre Dienstleistungen präsentieren und anbieten dürfen. Mit dem Praktikerhandbuch „Werbe- Und Wettbewerbsrecht für Fahrlehrer“ wird das bisher von der Wettbewerbszentrale herausgegebene Werk „Wettbewerbsrecht für Fahrlehrer“ mit dem DEGENER Verlag in Hannover fortgesetzt. Das aktualisierte Praktikerhandbuch
Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Fahrschulunternehmer auf Klage der Wettbewerbszentrale hin untersagt, bei einem Intensivkurs zur Motorradausbildung anzukündigen, dass bereits am 7. Tag des 8tägigen Kurses die theoretische Fahrprüfung in der Klasse A abgelegt werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2018 – I-4 U 79/17 – nicht rechtskräftig).
Seit 13.01.2018 sind die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung – eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Ebenso finden sich dort Informationen über den genauen Inhalt und die Folgen der neuen Regelungen.
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Lander (Datenschutzkonferenz – DSK) hat zu der zwei Tage alten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur gemeinsamen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit von Facebook und Fanpage-Betreibern (Rs. C-210/16; wir haben über das Urteil vom 05.06.2018
Der EuGH hat mit heutigem Urteil entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich ist (Rs. C-210-16). Die Entscheidung betrifft die Facebookseiten (Fanpages), die man als Fan „liken“ kann, die keine privaten Facebook-Profile darstellen. Der EuGH sieht sowohl den Betreiber einer solchen Fanpage als auch Facebook in der Verantwortlichkeit, den Schutz personenbezogener Daten zu beachten.
Ein Fahrschulunternehmen in Nordrhein-Westfalen, das mehrere Fahrschulen betreibt, bewarb im Rahmen des Internetauftrittes den Einsatz eines Fahrsimulators mit verschiedenen Hinweisen zu den Vorteilen eines solchen Gerätes. Bei den aufgezählten Vorteilen hieß es dazu dann „Weniger Praxis Fahrstunden und ein sicheres Gefühl im Straßenverkehr!“
Mit einem gestern veröffentlichten Leitfaden zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) will die Europäische Kommission die Anwendung der ab dem 25.05.2018 geltenden neuen Datenschutzbestimmungen erleichtern. Außerdem hat die Kommission ein Online-Tool eingerichtet,