Suzuki täuscht über Lederausstattung
Bei dem Modell „Vitara“ bewarb Suzuki die Innenausstattung mit „Veloursledersitze“ und beim „Vitara S“ mit „Veloursledersitze mit roten Ziernähten“, wie nachstehend abgebildet:
Bei dem Modell „Vitara“ bewarb Suzuki die Innenausstattung mit „Veloursledersitze“ und beim „Vitara S“ mit „Veloursledersitze mit roten Ziernähten“, wie nachstehend abgebildet:
Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der APE Ptacek Engineering GmbH fand am 8. Mai 2018 zum 18. Mal das cartv FORUM unter dem Motto EINFACH MACHEN!!! statt.
Etwa 200 Gäste aus der Sachverständigenbranche (Vertreter von Sachverständigenbüros/–organisationen, Prüforganisationen, Fachverbänden, Dienstleistern, Autohäusern, Versicherern usw.) waren der Einladung nach München gefolgt.
Eine Autohändlerin, die bei dem Hersteller Škoda als „Servicepartner“ gelistet ist, bot den Verkauf von Neuwagen der Marke Škoda unter anderem auf der eigenen Homepage an. Außerdem hatte die Händlerin über die Google-Suche auf die Homepage der Škoda Auto Deutschland GmbH verwiesen:
Am 20. Februar 2018 fand in Frankfurt am Main das diesjährige Expertenforum Automotive Recht (EAR) der Wettbewerbszentrale statt. Vertreter von Automobilherstellern, Zulieferunternehmen, Autohäusern, Prüforganisationen waren ebenso anwesend wie im Automobilsektor tätige Rechtsanwälte aus Kanzleien und von Verbänden.
Das dritte Expertenforum Automotive Recht wurde von RA Dr. Andreas Ottofülling (Wettbewerbszentrale, Büro München) eröffnet. Er begrüßte die Teilnehmer, stellte die Referenten vor und gab einen kleinen Einblick in die seit Bekanntwerden des Dieselskandals im September 2015 andauernden öffentlichen Angriffe auf die Automobilbranche in der Presse und den sozialen Medien. Alsdann moderierte er das Programm.
Mit einem gestern veröffentlichten Leitfaden zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) will die Europäische Kommission die Anwendung der ab dem 25.05.2018 geltenden neuen Datenschutzbestimmungen erleichtern. Außerdem hat die Kommission ein Online-Tool eingerichtet,
Der britische Automobilhersteller Bentley hat gegenüber der Wettbewerbszentrale erklärt, seine Media-Agentur, die Kreativ-Agentur und die lokalen Marketingteams davon in Kenntnis gesetzt zu haben, dass künftig in Deutschland sowohl in der Print- als auch in der Digitalwerbung die Leistungsangaben der Fahrzeuge gemäß den gesetzlichen Vorschriften erfolgen werden.
Der Autohersteller Tesla hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, das „Model S 75 D“ nicht mit einer „Standardausstattung“ für einen Barzahlungsgrundpreis von 69.019 Euro zu bewerben, sofern ein Fahrzeug zu diesem Preis tatsächlich nicht erhältlich ist.
In einem in dieser Woche veröffentlichten Urteil verlangt der BGH von Vergleichsportalen, die sich nicht auf die werbefinanzierte Darstellung von Vergleichsergebnissen beschränken, sondern bei Vermittlung von Verträgen Provisionen erhalten, stärkere Transparenz (BGH, Urteil vom 27.04.2017, Az. I ZR 55/16):
Im konkreten Fall hatte ein Preisvergleichsportal für Bestattungsdienstleistungen nur Ergebnisse von solchen Anbietern dargestellt, die dem Portalbetreiber im Falle der Vermittlung eines Bestattungsvertrages über das Portal eine Provision von 15 oder 17,5 Prozent des Angebotspreises zahlten. Andere Anbieter blieben bei den Ergebnissen des angebotenen Preisvergleichs unberücksichtigt.
Im Rahmen der von ihr eingerichteten Beschwerdestelle für SEPA-Diskriminierung erhielt die Wettbewerbszentrale die Information, dass auch Hersteller im Rahmen von sogenannten „Cashback“-Aktionen es ablehnen, die Erstattung des Kaufpreises auf Bankkonten aus dem SEPA-Raum zu akzeptieren.
In einem der Fälle hatte ein Hersteller von Käse und Milchprodukten
Die Wettbewerbszentrale hat in 17 Fällen gegenüber öffentlichen und privaten Energieversorgern für Wasser, Gas und Strom Verstöße gegen die SEPA-Verordnung beanstandet. Die betreffenden Anbieter hatten Verbrauchern eine Bezahlung der fälligen Energiekosten per Lastschrift angeboten, allerdings entgegen der europäischen Regelung den Lastschrifteinzug von Konten im EU-Ausland eingeschränkt. Sie stellten für den Lastschrifteinzug Formulare zur Verfügung, die lediglich die Möglichkeit der Angabe einer deutschen Bankverbindung vorsahen.