Eingriffe in die Fahrzeugelektronik bleiben den Betrieben vorbehalten, die mit dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind
LG Stuttgart (Urteil vom 12.12.2019, Az. 11 O 334/19) und OLG Stuttgart (Hinweisbeschluss vom 29.04.2020, Az. 2 U 10/20) bestätigen Auffassung der Wettbewerbszentrale.