Werbung mit einer Preisgegenüberstellung bei gebrauchten Kfz
Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 09.07.2012, Az. 16 O 37/12 entschieden, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen mit Preisgegenüberstellungen, bei denen dem verlangten Preis ein „ehem. NP“ gegenübergestellt wird dann nicht geworben werden darf, wenn nicht erläutert wird, um welchen Preis es sich bei dem so bezeichneten Preis handelt.