Keine Vertragsstrafe als Spende an Dritte
Ein von der Wettbewerbszentrale abgemahnter Automobilkonzern hatte den beanstandeten Wettbewerbsverstoß eingeräumt und sich für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung zur Unterlassung mit dem Versprechen einer von der Wettbewerbszentrale nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe verpflichtet, die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft und von der Wettbewerbszentrale unter Nennung ihres Aktenzeichens an den SOS Kinderdorf e.V. München gespendet werden sollte. Die Wettbewerbszentrale bezweifelte die Ernstlichkeit der abgegebenen Erklärung und erhob Klage.