Keine Vertragsstrafe als Spende an Dritte zum Zweiten
Mit nunmehr rechtskräftigem Urteil vom 20.08.2013, Az. 33 O 292/12, hat das LG Köln ein weiteres Mal entschieden, dass das Versprechen einer Vertragsstrafe in Form einer an einen Dritten zu leistenden Spende nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr des begangenen Wettbewerbsverstoßes auszuräumen.