Lebensmittel

Landgericht Trier zu „Veierlikör“ ohne Ei – Unzulässige Anspielung auf geschützte Bezeichnung

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale betreffend den Bezeichnungsschutz von Spirituosen hat das LG Trier (Urteil v. 20.12.2018, Az. 7 HK O 13/18, nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Bezeichnung „Veierlikör“ für ein veganes Produkt, das kein Ei enthält, eine unzulässige Anspielung auf „Eierlikör“ ist.

Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung „Veierlikör“ ein veganes Produkt an, auf dessen Etikett der Buchstabe „Ö“ durch ein durchgestrichenes Hühnerei ersetzt ist.

„Champagner“ Sorbet muss nach Champagner schmecken, wenn dieser als Zutat enthalten ist

Der BGH hat entschieden, dass das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ bei der Verwendung für ein als „Champagner Sorbet“ bezeichnetes Produkt dann unlauter ausgenutzt wird, wenn das Produkt als Zutat zwar Champagner enthält, jedoch nicht danach schmeckt (Urteil v. 19.07.2018, Az. I ZR 268/14 – Champagner Sorbet II).

Irreführend gekennzeichnetes Kokosnusswasser bleibt auch bei der Wettbewerbszentrale ein Thema

In den vergangenen Wochen wurde in der Presse über einen Fall berichtet, in dem sich einer der größten deutschen Distributeure „reinen“ Kokosnusswassers auf die Angaben des Herstellers zur Zusammensetzung des Produkts verlassen hat. Das Hamburger Unternehmen hat den Hersteller des Kokoswassers in den USA auf mindestens 5 Mio. USD Schadenersatz verklagt. Nach dem Hinweis eines Konkurrenten hatte das betroffene Unternehmen sein als „pure“ ausgelobtes Produkt lebensmittelchemisch untersuchen lassen – mit dem ernüchternden Ergebnis, dass bedeutende Mengen an Zucker, Wasser und Aromastoffen hinzugefügt wurden.

Eierlikör darf keine Milch enthalten

Eierlikör darf nur dann die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ tragen, wenn er keine anderen als die in Nr. 41 des Anhangs II Spirituosen-VO (110/2008/EU) genannten Bestandteile enthält. Das sind neben Alkohol nur hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig. Aromastoffe für eine mögliche Aromatisierung sind ebenfalls zulässig. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) letzte Woche (Urteil v. 25.10.2018, Az. C-462/17) entschieden.

Wettbewerbszentrale erwirkt einstweilige Verfügung gegen Almased – OLG Celle untersagt Werbung mit der Angabe „Almased … das Original“

In einem Eilverfahren der Wettbewerbszentrale hat das OLG Celle mit Urteil vom 04.09.2018 (Az. 13 U 77/18) den Hersteller des Abnehm-Produkts „Almased“ verurteilt, es zu unterlassen, mit der Angabe: „Almased… das Original“ zu werben.

Die Wettbewerbszentrale hatte sich im Rahmen einer Abmahnung zunächst gegen die folgende Aussage im Rahmen eines 30-sekündigen Radiospots gewandt:

„Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept.“

LG Hamburg: Bei einem Produkt aus pflanzlichen Fetten und Milch handelt es sich nicht um „Crème fraîche“

Der Rechtsstreit um die Bezeichnung eines Lebensmittels mit der Angabe „zu verwenden wie Crème fraîche“ ist in erster Instanz zu Gunsten der Wettbewerbszentrale ausgegangen (LG Hamburg, Urteil v. 06.07.2018, Az. 315 O 425/17, nicht rechtskräftig). Der Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Unternehmen, nach eigenen Angaben einer der bedeutendsten Markenartikelhersteller der Welt, vertreibt eine Mischung aus pflanzlichen Fetten und Milch mit der Angabe „zu verwenden wie Crème fraîche“. Tatsächlich handelte es sich aber nicht um Crème fraîche.

6 Monate Beschwerdestelle Zahlungsentgelte – Wettbewerbszentrale sieht noch erheblichen Klärungsbedarf zur gesetzlichen Neuregelung

Seit 13.01.2018 sind die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung – eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Ebenso finden sich dort Informationen über den genauen Inhalt und die Folgen der neuen Regelungen.

BGH legt EuGH Fragen zum Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ vor

Der BGH hat in einem Rechtsstreit zwischen einem Hersteller von essigbasierenden Produkten aus dem Raum Baden und einem Zusammenschluss von Erzeugern von „Aceto Balsamico di Modena“ das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss v. 12.04.2018, Az. I ZR 253/16). Der BGH möchte wissen, ob sich der Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auf die Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung („Aceto“, „Balsamico“, „Aceto Balsamico“) erstreckt.
Der Kläger vertreibt Produkte unter der Bezeichnung „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de