Neues EU-Bio-Logo
Ab dem 01.07.2010 besteht für vorverpackte ökologische Lebensmittel die Pflicht, das nachfolgend abgebildete neue EU-Bio-Logo zu verwenden.
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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 03.06.2010, Aktenzeichen: 1 U 6/10, entschieden, dass die Nutzung des nachfolgend abgebildeten Siegels
Das von der Wettbewerbszentrale verklagte Unternehmen vertreibt türkische Spezialitäten in Deutschland, unter anderem eine Knoblauchwurst. Auf deren Verpackung befindet sich ein ovaler,
2 mal 4 cm großer Aufdruck „Aksiyon 4,99 €“. Die Wettbewerbszentrale hatte dies als kartellrechtswidrige Preisbindung nach § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beanstandet.
Die Underberg KG darf ihre Kräuterspirituose zunächst weiter mit den Aussagen „besonders nach dem Essen – für den Magen – er tut einfach gut“ (1), „Underberg weltweit im Dienste des Wohlbefindens“ (2), „Wohlbefinden für den Magen“ (3), „Garantie für höchste Bekömmlichkeit“ (4), „appetitanregend/seine appetitanregenden Eigenschaften“ (5) sowie „verdauungsfördernd/ seine verdauungsfördernden Eigenschaften“ (6) bewerben. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23.03.2010, Az. I – 20 U 183/09 im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.
Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels muss es den Verbrauchern ermöglichen, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren anderen Erzeugnissen zu unterscheiden. Ein Anteil von 20 % Surimi in einer Meeresfrüchte-Mischung muss daher in der Bezeichnung selbst deklariert sein, etwa als „Meeresfrüchte-Mischung mit Surimi“.
In den letzten Monaten sind bei der Wettbewerbszentrale mehrere Beschwerden im Bereich Kinderlebensmittel eingegangen. Beanstandet wurde in allen Fällen die irreführende Aufmachung des Produktes bzw. unzutreffende Werbeaussagen für das Produkt.
Die Bezeichnung „Paradiesecco“ für einen Perlwein ist nicht irreführend. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in einem aktuellen Urteil entschieden. Danach handelt es sich bei der gewählten Bezeichnung weder um eine unzulässige geographische Angabe noch um eine unzulässige Bezeichnung einer Rebsorte.
Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.10.2009 (Az. 12 O 328/09) dem Antrag eines Wettbewerbsverbands auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und damit die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben für mehrere Nahrungsergänzungsmittel und Tees mit Pilz-Extrakten verboten.
Aufgrund von Beschwerden aus der Lebensmittelbranche hat die Wettbewerbszentrale stichprobenartig Produkte mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben auf die Einhaltung der Hinweispflichten nach der Health Claims Verordnung überprüft.
Von ca. 30 überprüften Lebensmitteln wiesen sechs Mängel bei der Einhaltung der Vorschriften der so genannten Health Claims Verordnung auf.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine in Österreich produzierte und in Deutschland vertriebene Konfitüre mit der Bezeichnung „Konfitüre extra“ den Konservierungsstoff Kaliumsorbat (E 202) enthalten darf (Rechtssache C- 366/08).