Lebensmittel

Orange-rot eingefärbte Limonade mit naturgetreuer Fruchtabbildung

Ein fränkischer Mineralbrunnen vertrieb eine Limonade in durchsichtiger Flasche mit der plakativen Aufschrift „Blutorange – verfeinert mit Drachenfrucht“. Das Getränk zeigte eine intransparente Orange-Rot-Färbung wie sie durch die Beigabe von Blutorangensaft erreicht werden kann. Auf der Schauseite des Bauchetiketts befand sich die naturgetreue Abbildung einer Blutorange neben einer Drachenfrucht. Über dem an der Seite der Flasche angebrachten Zutatenverzeichnis befand sich die Verkehrsbezeichnung „Erfrischungsgetränk mit Blutorangengeschmack verfeinert mit Drachenfruchtaroma“. Laut Zutatenverzeichnis enthielt das Getränk weder Fruchtsaft- noch Fruchtmark aus Drachenfrucht oder Blutorange, sondern lediglich drei Prozent Orangensaft und Aromen. Die intensive Färbung wurde durch den Farbstoff Carotin und schwarzes Karottensaftkonzentrat erreicht.

Die Hinweispflichten des Art. 10 Abs. 2 Health Claims Verordnung galten nach dem EuGH bereits im Jahr 2010

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10. April 2014 die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 05.12.2012, Az. I ZR 36/11) dahingehend beantwortet, dass die Hinweispflichten des Art. 10 Abs. 2 Health Claims Verordnung bereits im Jahr 2010 galten (EuGH, Urteil vom 10.04.2014, Rs. C-609/12). Der Europäische Gerichtshof hat sich damit der Auffassung des Generalanwalts angeschlossen (Schlussanträge vom 14.11.2013, Rs. C-609/12, siehe die News vom 14.11.2013 >>).

BGH legt EuGH Frage vor, ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch bildliche Darstellung das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf, solange das Zutatenverzeichnis die Ersetzung der Zutat aufklärt

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Beschluss vom 26. Februar 2014 in der Sache „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ (Az. I ZR 45/13) die Frage, ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch bildliche Darstellung das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf, obwohl tatsächlich eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch eine andere Zutat ersetzt wurde, solange der verwendete Austauschstoff im Zutatenverzeichnis genannt wird, dem EuGH vorgelegt.

BGH sieht „Probiotik“ und „Praebiotik“ als gesundheitsbezogene Angabe an

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.02.2014, Az. I ZR 178/12 – Praebiotik) handelt es sich bei der Angabe „Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen – Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora“ um eine gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims Verordnung).

Für die Frage der Pfandpflicht ist die Verpackungsverordnung abfallwirtschaftlich und nicht lebensmittelkennzeichnungsrechtlich zu interpretieren

In einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um die Frage, ob für ein Getränk, das lebensmittelkennzeichnungsrechtlich weder als „Fruchtsaft“ noch als „Fruchtnektar“ einzuordnen ist, die Pfandpflicht gilt. Die Pfandpflicht gilt für Erfrischungsgetränke und nicht für Fruchtsäfte und Fruchtnektare. Bei dem streitgegenständlichen Getränk handelt es sich um ein perlendes Apfel- Pfirsich-Furchtsaftgetränk aus Fruchtsaftkonzentrat, dem natürliches Aroma zugesetzt wird. Wegen dieses Zusatzes darf es lebensmittelrechtlich nicht als „Fruchtsaft“ bezeichnet werden, obwohl es zu 99% aus Fruchtsaftkonzentrat besteht. Das Getränk kommt daher als „Fruchtsaftgetränk“ in den Handel.

„Rotbäckchen“-Saft darf nicht mit der Angabe „lernstark“ werben

Der Kindersaft „Rotbäckchen“ darf nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 11.12.2013, Az. 9 U 405/13) nicht mehr mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ werben. Auf der Vorderseite der Flasche ist ein blondes Mädchen mit leuchtend roten Wangen und einem blauem Kopftuch abgebildet unter dem sich diese Angaben befinden.

Glücks-Wochen-Gewinnspiel für Weingummi ist trotz Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz zulässig

Aktuell hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Hersteller von Weingummi und Lakritz ein Gewinnspiel im Fernsehen ankündigen darf, bei dem die Teilnahme nur möglich ist, wenn die Kunden fünf Produkt-Packungen des Herstellers gekauft haben (Urteil vom 12.12.2013 – I ZR 192/12).

Ein Mitbewerber hielt die Werbung für wettbewerbswidrig, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze.

Generalanwalt beim EuGH: Werbeaussage für Früchtequark ist gesundheitsbezogene Angabe; Hinweispflichten gelten ab dem 1. Juli 2007

Die Wettbewerbszentrale hatte den Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ auf einem Früchtequark als irreführend beanstandet, da das Produkt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale deutlich mehr Zucker enthält als Milch. Der Slogan stelle überdies eine nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel dar und sei daher als Verstoß gegen Art. 9 und 10 Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) zu werten.

Lebensmittelkennzeichnung: Wichtige Informationen auf ausländischen Lebensmitteln müssen in deutscher Sprache erfolgen

Ausländische Lebensmittel erfreuen sich bei Verbrauchern großer Beliebtheit. Aber auch bei diesen Lebensmitteln sind die deutschen Kennzeichnungsvorschriften zu beachten. Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Monaten Abmahnungen insbesondere gegen Verkäufer von englischen Lebensmitteln ausgesprochen; deren Produkte nur in englischer Sprache beschriftet waren.

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