Wettbewerbszentrale erneut erfolgreich gegen Mogelpackung: LG Bremen untersagt Frischkäse-Verpackung mit knapp 50% Luftanteil
Das Landgericht Bremen hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 25.02.2016, Az. 9 O 408/15 – nicht rechtskräftig, einem Lebensmittelunternehmen untersagt, eine Frischkäsepackung in einer undurchsichtigen Umverpackung mit einem Gesamtinnenvolumen von 288 ml in den Verkehr zu bringen und zu bewerben, wenn der Wareninhalt lediglich 155 ml aufweist und damit ein Luftraum von 45 % besteht. Das Gericht hat die Frischkäsepackung damit als sog. „Mogelpackung“ eingestuft, da