Getränkewirtschaft

OLG Nürnberg hält Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ für zulässig, das Biosiegel weiter für irreführend

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat im Streit um das Bio-Mineralwasser mit Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 U 354/11 entschieden, dass die Verwendung des auf der Flasche angebrachten Bio-Siegels eine Nachahmung des amtlichen Bio-Siegels darstellt, die Verwendung der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ als solche jedoch nicht irreführend ist.

Enthält Whisky Zuckerkulör, muss Hinweis darauf in Online-Produktbeschreibung erfolgen

Im November/Dezember 2010 wurde die Wettbewerbszentrale aus Kreisen der Spirituosenbranche darauf aufmerksam gemacht, dass bei den über das Internet verkauften Single Malt Whiskys, z. B. der schottischen Destillerien Glenmorangie, Talisker und Dalwhinnie, in aller Regel nicht gekennzeichnet wird, dass dem Whisky Zuckerkulör zugesetzt ist, die ihm seine goldgelbe/goldbraune Farbe verleiht.

„So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ – OLG Stuttgart untersagt Werbeslogan

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einem bekannten Milchproduktehersteller verboten, weiter mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ zu werben (Urteil vom 03.02.2011, Az. 2 U 61/10). Die Wettbewerbszentrale hat die Werbeaussage „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ auf einem Früchtequark als Irreführung des Verbrauchers beanstandet, weil sie nach ihrer Auffassung wesentliche Punkte verschleiert:

Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser irreführend

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat im Streit um das „Biomineralwasser“ mit Urteil vom 19.01.2011, Az. 3 O 819/10, entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung irreführend ist und das auf der Flasche angebrachte Bio-Siegel eine Nachahmung des amtlichen Bio-Siegels darstellt.

Die Wettbewerbszentrale hatte das Unternehmen auf Unterlassung der Verwendung des Begriffs „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser sowie eines „Bio Mineralwasser-Siegels“ in Anspruch genommen.

Wettbewerbszentrale geht gegen Lockvogelangebote bei Netto vor

Immer wieder gehen bei der Wettbewerbszentrale Beschwerden über Lockvogelangebote ein. Im Kern geht es regelmäßig darum, dass eine Ware günstig beworben wird, vor Ort jedoch kein ausreichender Vorrat vorhanden ist. So hatte der Discounter Netto unter der Rubrik „Sommerträume“ verschiedene Sorten eines Strudels zum herabgesetzten Preis beworben. Bei Ladenöffnung am 1. Gültigkeitstag der Werbung war das angekündigte Produkt in der Filiale in Hankensbüttel jedoch nicht vorhanden.

Underberg kann weiter mit Wohlbefinden und Bekömmlichkeit werben

Die Underberg KG darf ihre Kräuterspirituose zunächst weiter mit den Aussagen „besonders nach dem Essen – für den Magen – er tut einfach gut“ (1), „Underberg weltweit im Dienste des Wohlbefindens“ (2), „Wohlbefinden für den Magen“ (3), „Garantie für höchste Bekömmlichkeit“ (4), „appetitanregend/seine appetitanregenden Eigenschaften“ (5) sowie „verdauungsfördernd/ seine verdauungsfördernden Eigenschaften“ (6) bewerben. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23.03.2010, Az. I – 20 U 183/09 im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.

Sanktionen bei Verstößen gegen das Alkoholabgabeverbot an Jugendliche – Verletzung des Jugendschutzrechts ist Wettbewerbsverstoß

Wettbewerbszentrale und HDE beabsichtigen, den Jugendschutz zu stärken: Jugendschutz ist ein gesellschaftlich wichtiges Thema. Die Unternehmen im Handel haben ein ureigenes Interesse daran, dass die strikten gesetzlichen Vorgaben zum Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken an Kindern und Jugendliche umfassend eingehalten werden. Der Verstoß gegen das Jugendschutzrecht stellt zugleich einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.

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