Getränkewirtschaft

Für die Frage der Pfandpflicht ist die Verpackungsverordnung abfallwirtschaftlich und nicht lebensmittelkennzeichnungsrechtlich zu interpretieren

In einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um die Frage, ob für ein Getränk, das lebensmittelkennzeichnungsrechtlich weder als „Fruchtsaft“ noch als „Fruchtnektar“ einzuordnen ist, die Pfandpflicht gilt. Die Pfandpflicht gilt für Erfrischungsgetränke und nicht für Fruchtsäfte und Fruchtnektare. Bei dem streitgegenständlichen Getränk handelt es sich um ein perlendes Apfel- Pfirsich-Furchtsaftgetränk aus Fruchtsaftkonzentrat, dem natürliches Aroma zugesetzt wird. Wegen dieses Zusatzes darf es lebensmittelrechtlich nicht als „Fruchtsaft“ bezeichnet werden, obwohl es zu 99% aus Fruchtsaftkonzentrat besteht. Das Getränk kommt daher als „Fruchtsaftgetränk“ in den Handel.

Health Claims Verordnung: Ab heute gilt die Verordnung über die Festlegung einer Liste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Aussagen

Mit Verordnung (EU) Nr. 432/2012 vom 16. Mai 2012 hat die Europäische Kommission eine erste Liste mit zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erlassen

Danach ist z. B. der Hinweis „Biotin trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei“ zulässig, wenn bestimmte, in der Verordnung festgelegte Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Lebensmittels eingehalten werden. Auch die Angabe „Calzium

Bundesgerichtshof erklärt die Bezeichnung „Biomineralwasser“ für zulässig

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.09.2012 (I ZR 230/11) entschieden, dass die Bezeichnung „Biomineralwasser“ für ein natürliches Mineralwasser nicht irreführend ist. Damit folgte er einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg, gegen das die Wettbewerbszentrale Revision eingelegt hatte. Das auf den Flaschen angebrachte, selbst geschaffene Bio-Siegel beurteilte der Bundesgerichtshof allerdings als unzulässige Nachahmung des amtlichen Bio-Siegels.

EuGH: Werbung für „bekömmlichen“ Wein ist unzulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Bezeichnung „bekömmlich“ für einen Wein gegen die Verordnung (EG) 1924/2006, die so genannte Health Claims Verordnung, verstößt (Urteil vom 6. September 2012, Az. C 544/10). Kläger in dem Verfahren ist eine Winzergenossenschaft in Rheinland-Pfalz. Sie vermarktet Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder unter Bezeichnung „Edition mild“ mit dem Zusatz „sanfte Säure“. Im Hinblick auf die Säurereduzierung trugen die Weinflaschen den Aufdruck „Edition mild bekömmlich“. Auch im Preisverzeichnis wurde der Wein als „bekömmlich“ bezeichnet.

Oberlandesgericht Hamm: „Vodka & Energy“ ist unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hält die Bezeichnung „Vodka & Energy“ für ein Mischgetränk, das aus Wodka und einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk besteht, für wettbewerbswidrig (Urteil vom 10.07.2012, Az. I-4 U 38/12). Die Richter sehen in der Bezeichnung „Energy“ eine nährwertbezogene Angabe, weil die Bezeichnung auf eine anregende, stimulierende Wirkung auf den Organismus hinweise. Derartige Angaben unterliegen aber den gesetzlichen Vorgaben

OLG Karlsruhe: „Mango-Orangenblüten“-Wasser muss neben Mangosaft auch Essenz aus der Orangenblüte enthalten

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein so genanntes Near-Water-Produkt neben Mineralwasser und Mangosaft auch Orangenblüten-Essenz enthalten müssen, wenn auf dem Etikett neben einer Mangofrucht auch Orangenblüten abgebildet sind (Urteil vom 14.03.2012, Az. 6 U 12/11). Die Wettbewerbszentrale hatte die Gestaltung dieses Erfrischungsgetränks beanstandet, weil nach ihrer Auffassung durch die Darstellung der Orangenblüte nebst der Bezeichnung „Mango-Orangenblüte“ auf dem Etikett bei den angesprochenen Verbrauchern der Eindruck entstehe, dass Orangenblüten oder Bestandteile davon auch als Inhaltsstoffe in dem Getränk enthalten seien. Tatsächlich enthielt es nur Aromen.

OLG Nürnberg hält Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ für zulässig, das Biosiegel weiter für irreführend

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat im Streit um das Bio-Mineralwasser mit Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 U 354/11 entschieden, dass die Verwendung des auf der Flasche angebrachten Bio-Siegels eine Nachahmung des amtlichen Bio-Siegels darstellt, die Verwendung der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ als solche jedoch nicht irreführend ist.

Enthält Whisky Zuckerkulör, muss Hinweis darauf in Online-Produktbeschreibung erfolgen

Im November/Dezember 2010 wurde die Wettbewerbszentrale aus Kreisen der Spirituosenbranche darauf aufmerksam gemacht, dass bei den über das Internet verkauften Single Malt Whiskys, z. B. der schottischen Destillerien Glenmorangie, Talisker und Dalwhinnie, in aller Regel nicht gekennzeichnet wird, dass dem Whisky Zuckerkulör zugesetzt ist, die ihm seine goldgelbe/goldbraune Farbe verleiht.

„So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ – OLG Stuttgart untersagt Werbeslogan

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einem bekannten Milchproduktehersteller verboten, weiter mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ zu werben (Urteil vom 03.02.2011, Az. 2 U 61/10). Die Wettbewerbszentrale hat die Werbeaussage „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ auf einem Früchtequark als Irreführung des Verbrauchers beanstandet, weil sie nach ihrer Auffassung wesentliche Punkte verschleiert:

Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser irreführend

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat im Streit um das „Biomineralwasser“ mit Urteil vom 19.01.2011, Az. 3 O 819/10, entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung irreführend ist und das auf der Flasche angebrachte Bio-Siegel eine Nachahmung des amtlichen Bio-Siegels darstellt.

Die Wettbewerbszentrale hatte das Unternehmen auf Unterlassung der Verwendung des Begriffs „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser sowie eines „Bio Mineralwasser-Siegels“ in Anspruch genommen.

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