Getränkewirtschaft

Die Vorschriften der LMIV gelten ab heute verbindlich

Heute ist der Stichtag für die Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (VO (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung >>), abgekürzt: LMIV. Sie gilt nun in allen Staaten der EU verbindlich. Lediglich die verpflichtende Nährwertdeklaration hat noch eine Schonfrist bis zum 13. Dezember 2016.

LG Amberg untersagt irreführende Lockvogelwerbung von Netto

Mit Urteil vom 07.04.2014 (Az. 41 HKO 1024/13) hat das LG Amberg eine Werbeaktion der Firma Netto verboten, mit der ein Angebot beworben wurde, das im Verkaufslokal nicht vorrätig war. Der Discounter Netto hatte in einem Werbeprospekt für den Gültigkeitszeitraum 08.04.2013 – 13.04.2013 einen Kasten „Krombacher Pils oder Radler“ zum Preis von 9,99 € beworben. Der Prospekt enthielt folgenden Hinweis:

Spirituosenkennzeichnung: „Rasperry Rum“ und andere „Frucht-Rums“

Die Wettbewerbszentrale hat in letzter Zeit Beschwerden über rumhaltige und aromatisierte Spirituosen aus Übersee erhalten, die in Deutschland vertrieben werden und auf der Vorderseite beispielsweise die Aufschriften „Rasperry Rum“ oder „Mango Rum“ tragen. Eine Verkehrsbezeichnung war weder auf der Vorder- noch auf der Rückseite aufgedruckt. Der Alkoholgehalt der Spirituosen betrug jeweils um die 20 % vol.. Zudem befindet sich auf den Flaschen die Aufschrift „rum with natural flavours“.

Änderungen der Informationspflichten bei der Kennzeichnung und Werbung für Lebensmittel ab dem 13. Dezember 2014

Der Countdown für die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) >>, abgekürzt: LMIV läuft. Diese regelt künftig allgemein für Lebensmittel die Art und Weise der zu gebenden Informationen in Bezug auf Werbung und Kennzeichnung. Mit Ausnahme der

Wichtige Änderungen im Fernabsatz ab 13.06.2014 für den Handel – Was Händler für den Handel im Fernabsatz mit Waren einschließlich Onlinehandel und digitalen Inhalten zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) wissen sollten

Ab dem 13.06.2014 gelten für den Fernabsatz EU-weit einheitliche Regelungen. Die wichtigsten Änderungen für den Handel im Fernabsatz mit Waren einschließlich Onlinehandel und digitalen Inhalten finden Sie in den anhängenden Informationspapieren zusammengefasst, welche zum Download bereit stehen.

Die wichtigsten Änderungen für den Handel im Fernabsatz mit Waren einschließlich Onlinehandel sowie digitalen Inhalten im Überblick:

Irreführende Werbung mit mangelhafter Trinkwasserqualität

Anfang April wurde die Wettbewerbszentrale auf die Werbung eines Wasserfilterherstellers aus Oberfranken hingewiesen. Dieser hatte für seine – für Privathaushalte angebotenen – Wasserfilter unter Hinweis auf die „mangelhafte Trinkwasserqualität“ in Deutschland geworben. Dabei hatte er sich auf eine unter Federführung der UNESCO erstellte Rangliste gestützt.

Orange-rot eingefärbte Limonade mit naturgetreuer Fruchtabbildung

Ein fränkischer Mineralbrunnen vertrieb eine Limonade in durchsichtiger Flasche mit der plakativen Aufschrift „Blutorange – verfeinert mit Drachenfrucht“. Das Getränk zeigte eine intransparente Orange-Rot-Färbung wie sie durch die Beigabe von Blutorangensaft erreicht werden kann. Auf der Schauseite des Bauchetiketts befand sich die naturgetreue Abbildung einer Blutorange neben einer Drachenfrucht. Über dem an der Seite der Flasche angebrachten Zutatenverzeichnis befand sich die Verkehrsbezeichnung „Erfrischungsgetränk mit Blutorangengeschmack verfeinert mit Drachenfruchtaroma“. Laut Zutatenverzeichnis enthielt das Getränk weder Fruchtsaft- noch Fruchtmark aus Drachenfrucht oder Blutorange, sondern lediglich drei Prozent Orangensaft und Aromen. Die intensive Färbung wurde durch den Farbstoff Carotin und schwarzes Karottensaftkonzentrat erreicht.

BGH legt EuGH Frage vor, ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch bildliche Darstellung das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf, solange das Zutatenverzeichnis die Ersetzung der Zutat aufklärt

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Beschluss vom 26. Februar 2014 in der Sache „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ (Az. I ZR 45/13) die Frage, ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch bildliche Darstellung das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf, obwohl tatsächlich eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch eine andere Zutat ersetzt wurde, solange der verwendete Austauschstoff im Zutatenverzeichnis genannt wird, dem EuGH vorgelegt.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de