Getränkewirtschaft

Noch keine Entscheidung zu der Frage der Endpreisangabe beim Verkauf von Getränken in pfandpflichtigen Verpackungen – BGH legt Fragen zur Preisangabenverordnung dem EuGH vor

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021, Az. I ZR 135/20) hat dem EuGH Fragen dazu vorgelegt, ob bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen werden darf oder ein Gesamtpreis einschließlich des Pfandbetrags angegeben werden muss.

Wettbewerbszentrale hält die Bezeichnung „Hamburg / St. Pauli / REEPER B“ für ein Craft-Bier, das nicht in Hamburg gebraut wird, für irreführend

Ein Hamburger Bier aus Mönchengladbach? Wettbewerbszentrale erhebt vor dem LG Hamburg Klage wegen „Etikettenschwindels“ (Az. 312 O 336/20). Es geht dabei um das Bier „Reeper B“ mit dem nach Ansicht der Wettbewerbszentrale der Eindruck erweckt wird, dass das Bier aus Hamburg stammt, obwohl es tatsächlich in Mönchengladbach gebraut und abgefüllt wird.

Anforderungen an Werbung mit Spitzenstellungsbehauptung – LG München I zur Werbung mit „Weltbestes Bier beim European Beer Star 2017“

Ein Unternehmen darf in der Werbung grundsätzlich herausstellen, dass seine Produkte herausragende Eigenschaften haben. Allerdings müssen solche Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptungen sachlich richtig sein, da ansonsten die Gefahr besteht, dass redliche Unternehmen benachteiligt werden könnten. Ein aktuelles Beispiel aus der Fallpraxis der Wettbewerbszentrale zeigt, dass die Grenzen für eine zulässige Spitzenstellungsbehauptung eng sein können.
So verbot das Landgericht München I einer Münchener Brauerei, ihre Bierspezialität „… Urweiße“ mit der Angabe „Weltbestes Bier beim European Beer Star 2017“ zu bewerben (Urteil v. 08.03.2019, Az. 37 O 7198/18, rkr.).

Qualitätswein Franken darf auch in Rheinland-Pfalz abgefüllt werden

Nach einer Entscheidung des VG Würzburg darf eine Weinkellerei ihren in Zell an der Mosel abgefüllten Wein als Qualitätswein Franken bezeichnen (Urteil v. 04.04.2019, Az. W 3 K 18.821, nicht rechtskräftig).

Die Klägerin hatte ihren Wein zur Qualitätsweinprüfung angestellt, um diesen als Qualitätswein Franken vermarkten zu können. Die Regierung von Unterfragen lehnte diesen Antrag jedoch aus rechtlichen Gründen ab. Nach der „Produktspezifikation Franken“ müsse ein solcher Wein in Bayern oder einem an Bayern angrenzenden Bundesland abgefüllt werden.

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