Sind auch Makler zu Pflichtangaben aus dem Energieausweis in der Immobilienwerbung verpflichtet? – Wettbewerbszentrale rät weiterhin zur Vorsicht
In einer News vom 13. Oktober 2015 >> machte der Wettbewerbszentrale auf eine Entscheidung des Landgerichts Gießen (Urteil vom 11.09.2015, Az. 8 O 7/15 – nicht rechtskräftig) aufmerksam, wonach Immobilienmakler nicht verpflichtet seien, die Angaben aus dem Energieausweis in ihre Werbung aufzunehmen. In diesem Sinne entschied anschließend auch das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 06.10.2015, Az. 12 O 60/15 – nicht rechtskräftig). Die Wettbewerbszentrale riet seinerzeit zur Vorsicht, da die Vereinbarkeit dieser Rechtsauffassung mit EU-Recht fraglich ist. Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unterscheidet nicht danach, wer die Immobilienwerbung veröffentlicht.