Werbung mit „bis zu 25.000,00 € mehr“ und „Höchstpreisen“ für den Verkauf einer Immobilie unzulässig – LG Berlin entscheidet über Klage der Wettbewerbszentrale
In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen ein Immobilienportal hat das LG Berlin dessen Werbung mit den Äußerungen „bis zu 25.000,00 EUR mehr“ und „Zum Höchstpreis verkaufen“ für irreführend erachtet (Urteil v. 05.06.2018, Az. 16 O 267/17, nicht rechtskräftig).
Das beklagte Immobilienportal, das Immobilienmakler an potentielle Verkäufer von Immobilien vermittelt, hatte auf seiner Internetseite mit der Aussage „Immobilie erfolgreich verkaufen: Jetzt bis zu 3 Top-Empfehlungen vergleichen! Bis zu 25.000 € mehr“ geworben.