Landgericht Berlin verhängt auf Antrag der Wettbewerbszentrale ein Ordnungsgeld – wiederholte irreführende Werbung mit einem „Verkauf zum Höchstpreis“ für Immobilien im Rahmen einer Google-Anzeige
Ein bundesweit tätiges Maklernetzwerk warb im Rahmen des Internetauftritts für die Vermittlung von Immobilien mit der Werbeaussage „Verkauf zum Höchstpreis“ bzw. „Jetzt zum Höchstpreis verkaufen oder vermieten“. Unter dem Aspekt einer unzulässigen Spitzenstellungswerbung bzw. einer irreführenden – weil nicht belegbaren – Werbung mit Höchstpreisen klagte die Wettbewerbszentrale den geltend gemachten Unterlassungsanspruch beim Landgericht Berlin ein, nachdem das Unternehmen nicht bereit gewesen war, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben