Keine Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Immobilienmakler ohne Erlaubnis
Im Rahmen eines Facebook-Posts gab ein Immobilienmakler als Teil seines Leistungsspektrums unter anderem folgende Dienstleistung an:
„Videokonferenzen zur immobilienwirtschaftlichen und kaufvertragsrechtlichen Beratung“.