„Eindeutiges Provisionsverlangen“ in Werbeinserat als Grundlage für Maklerprovision
Das in der Werbeanzeige eines Immobilienmaklers enthaltene „eindeutige Provisionsverlangen“ kann die Grundlage für die Provisionspflicht bilden und den Erwerber der Immobilie zur Zahlung der Maklercourtage verpflichten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem neueren Urteil entschieden (Urteil vom 03.05.2012, Az. III ZR 62/11).