Immobilien auf Erbbaurecht: Restlaufzeit und Erbbauzins müssen in der Werbung angegeben werden.
In der Werbung für Immobilien, die aufgrund eines Erbbaurechts errichtet sind, sind Angaben zur Restlaufzeit des Erbbaurechts sowie zur Höhe des Erbbauzinses zwingend erforderlich. Dies hat das Landgericht Karlsruhe in einer rechtskräftigen Entscheidung (Urteils vom 07.02.2014, Az. 14 O 77/13 KfH III) entschieden und damit der Klage der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang statt gegeben.