Immobilienwirtschaft

Neues UWG tritt morgen in Kraft – Änderungen in Paragrafenfolge und Wortlaut einzelner Vorschriften

Das am 05.11.2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2015 Teil I Nr. 49, Seite 2158). Die neuen Regelungen treten damit morgen in Kraft.

Die Gesetzesänderung bringt eine neue Struktur des UWG mit sich, d.h. sowohl Änderungen in der Paragrafenfolge als auch Änderungen des Wortlauts einzelner Vorschriften. Eine wesentliche Änderung der materiellen Rechtslage erwartet die Wettbewerbszentrale nach einer ersten Einschätzung allerdings nicht,

6 Monate „Bestellerprinzip“: Wettbewerbszentrale zieht Zwischenbilanz zu Anfragen und Beschwerden über Immobilienwerbung

Die Wettbewerbszentrale hat seit Inkrafttreten des sog. Bestellerprinzips am 1. Juni 2015 bislang 53 Anfragen und Beschwerden zu Werbemaßnahmen für Immobilien bearbeitet. Die Fälle zum Bestellerprinzip, die sich in drei Fallgruppen einteilen lassen, machen derzeit rund 20% aller von der Selbstkontrollinstitution bearbeiteten Fälle zur Immobilienwerbung im Jahr 2015 aus. Diese Zwischenbilanz zieht die Wettbewerbszentrale nach einem halben Jahr seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung.

Sind auch Makler zu Pflichtangaben aus dem Energieausweis in der Immobilienwerbung verpflichtet? – Wettbewerbszentrale rät zur Vorsicht

Die Frage, ob auch Immobilienmakler zur Angabe von Pflichthinweisen aus dem Energieausweis in der Immobilienwerbung verpflichtet sind, wird aus aktuellem Anlass aufgeworfen: Hintergrund ist eine nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Gießen (Urteil vom 11.09.2015, Az. 8 O 7/15 – nicht rechtskräftig): Das Gericht wies eine Klage gegen eine Immobilienmaklerin ab, die in ihre Werbung für Immobilien die Pflichtangaben aus dem Energieausweis nicht vollständig aufgenommen hatte.

„Bestellerprinzip“ für Immobilienmakler bei der Vermittlung von Mietwohnungen am 01. Juni 2015 in Kraft getreten

Am 01. Juni 2015 ist das sog. „Bestellerprinzip“ in Kraft getreten, das wesentlichen Einfluss auf den Provisionsanspruch des Immobilienmaklers im Falle der Vermittlung von Mietwohnungen hat. Vom Mieter kann der Makler eine Provision nicht mehr verlangen, wenn er bereits vom Vermieter einen Vermittlungsauftrag über die vermietete Wohnung erhalten hat.

Irreführende Preiswerbung von Immobilienscout24 durch Wettbewerbszentrale unterbunden – weiteres Verfahren anhängig

Das Immobilienportal Immobilien Scout GmbH, auch bekannt als Immobilienscout24.de, hat bei der Suchmaschine Google eine Anzeige mit folgendem Wortlaut aufgegeben:

„Kostenlos Wohnung inserieren – Immobilienscout24.de
Anzeige www.immobilienscout24.de/inserieren
Sie wollen Ihre Wohnung vermieten? Jetzt beim Marktführer inserieren!“

Folgte der Nutzer dem Link wurde er auf eine Anmeldemaske geführt, wo nach Registrierung (Benutzername bzw. E-Mail und Passwort) die gewünschte Anzeige aufgegeben werden konnte.

Verschleierung von Eigentümerverhältnissen im Rahmen eines Immobilienexposés untersagt

Ein Immobilienmakler aus Berlin hat im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Immobilie im Rahmen des Exposés folgenden Hinweis erteilt:

„Alle in diesen Unterlagen gemachten Angaben stammen direkt vom Eigentümer. Wir bitten deshalb um Verständnis, dass wir für deren Richtigkeit keine Gewähr übernehmen können.
Zum Kaufpreis addiert sich eine Vermittlungsprovision in Höhe von 7,14 % inkl. MwSt vom vereinbarten Kaufpreis, zahlbar vom Käufer….“

Immobilien auf Erbbaurecht: Restlaufzeit und Erbbauzins müssen in der Werbung angegeben werden.

In der Werbung für Immobilien, die aufgrund eines Erbbaurechts errichtet sind, sind Angaben zur Restlaufzeit des Erbbaurechts sowie zur Höhe des Erbbauzinses zwingend erforderlich. Dies hat das Landgericht Karlsruhe in einer rechtskräftigen Entscheidung (Urteils vom 07.02.2014, Az. 14 O 77/13 KfH III) entschieden und damit der Klage der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang statt gegeben.

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
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