BGH: Immobilienmakler müssen Daten aus dem Energieausweis in Immobilieninserate aufnehmen
Auch Immobilienmakler sind verpflichtet, in ihren Immobilieninseraten die Pflichtinformationen aus dem Energieausweis anzugeben. Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in drei Verfahren
entschieden (BGH, Urteile vom 05.10.2017 – I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17) und damit für Rechtsklarheit gesorgt.
Öffentliche Ankündigungen für den Verkauf, die Vermietung, die Verpachtung oder das Leasing von Immobilien müssen bestimmte Angaben aus dem Energieausweis für das Gebäude enthalten. Im Einzelnen sind dies die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis), den Energiebedarf bzw. Energieverbrauch des Gebäudes, die wesentlichen Energieträger für die Heizung, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse des Gebäudes (§ 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV). Mehrere L