LG Münster verbietet an Pflegeeinrichtungen gerichtete Werbemaßnahmen unter dem Aspekt einer potentiellen Belästigung von Senioren
Das Landgericht Münster hat es einem Immobilienmakler auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt, sich mit einem Werbeschreiben, das auf den Abschluss von Maklerverträgen gerichtet war, an Pflegeeinrichtungen zu wenden, da die Werbemaßnahme auf eine unzumutbare Belästigung ausgerichtet war.