Werbung im Möbelhandel: Rabatt „auf alles *“ oder eher „Rabatt auf fast gar nichts“? – Bestrafungsantrag der Wettbewerbszentrale erfolgreich
Das Landgericht München II (Az. 1HK O 2467/06 vom 11.05.2007 – nicht rechtskräftig -) hat gegen ein Unternehmen einer überregional tätigen Möbelhandelsgruppe eine Ordnungsstrafe in Höhe von 20.000,– € festgesetzt.
Das Unternehmen hatte blickfangmäßig hohe Rabatte („25% auf alles*“) beworben. Tatsächlich waren in der Fußnote Produkte von zahlreichen Markenherstellern und „Werbeware“ von der Rabattierung ausgenommen.