Bundesgerichtshof zur Herkunftstäuschung bei einem aus mehreren Produkten zusammengesetzten Angebot
In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Frage der vermeidbaren Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 9 lit. a UWG entschieden: Danach kann eine Produktpalette (z. B. Koffer) als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung über eine wettbewerbliche Eigenart verfügen.