Bundesgerichtshof: Gegenüberstellung von selbst festgelegten Preisen für Eigenmarken-Produkte und Markenartikel anderer Hersteller keine unlautere vergleichende Werbung
Mit heute veröffentlichtem Urteil stellt der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21.03.2007, Az. I ZR 184/03) klar, dass die Gegenüberstellung der von dem Werbenden selbst fest gesetzten Preise für Artikel seiner Hausmarke und Markenartikel anderer Hersteller in einem Werbevergleich für sich genommen keine unzulässige vergleichende Werbung darstellt.