Handel & Konsumgüter

BGH nennt Kriterien für eine zulässige Werbung mit Prüfzeichen

Der BGH hat entschieden, dass Waren nicht mit einem Prüfzeichen beworben werden dürfen, wenn die Werbung keinen Hinweis enthält, wo der Verbraucher Informationen zu dem der Vergabe des Zeichens zugrundeliegenden Prüfverfahren finden kann (BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA tested >>).
Der Kläger hatte die Werbung eines Einzelhändlers für ein Haarentfernungsgerät mit den Zeichen „LGA tested quality“ und „LGA tested safty“ wegen des Fehlens wesentlicher Informationen beanstandet.

Beiersdorf darf Cremes nicht mehr in irreführender Packungsgröße anbieten – Wettbewerbszentrale sieht in Urteil Signalwirkung für Kosmetikindustrie

Die Wettbewerbszentrale hat der Firma Beiersdorf gerichtlich untersagen lassen, die Gesichtscremes „NIVEA TEINT OPTIMAL Anti-Age Tagespflege Soja“ und „NIVEA TEINT OPTIMAL Anti-Age Nachtpflege Soja“ in irreführender Packungsgröße in den Verkehr zu bringen (OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2016, Az. 3 U 20/15). Auch wenn der Senat von einer Einzelfallentscheidung ausgeht und die Revision nicht zugelassen hat, dürfte aus Sicht der Wettbewerbszentrale von dieser Entscheidung eine erhebliche Signalwirkung für die Kosmetikindustrie ausgehen.

Kosmetikwerbung – BGH zu den Anforderungen an die Belegbarkeit von Werbeaussagen

Werbeaussagen in Bezug auf Kosmetikprodukte müssen zwar durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden können, aber nicht zwingend als wissenschaftlich gesichert anzusehen sein. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor (Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 36/14 – Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir). Der Senat hat sich darin eingehend zu den Anforderungen geäußert, die an die Belegbarkeit von Wirkaussagen für kosmetische Mittel zu stellen sind.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verkündet – Informationspflichten für Unternehmer ab 01.02.2017 zu beachten

Im Jahr 2013 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (sog. ADR-Richtlinie) erlassen. Ziel dieser Richtlinie ist es, eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der Beilegung inländischer und grenzüberschreitender Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu schaffen, die sich aus offline oder online geschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsverträgen ergeben.

Neues UWG tritt morgen in Kraft – Änderungen in Paragrafenfolge und Wortlaut einzelner Vorschriften

Das am 05.11.2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2015 Teil I Nr. 49, Seite 2158). Die neuen Regelungen treten damit morgen in Kraft.

Die Gesetzesänderung bringt eine neue Struktur des UWG mit sich, d.h. sowohl Änderungen in der Paragrafenfolge als auch Änderungen des Wortlauts einzelner Vorschriften. Eine wesentliche Änderung der materiellen Rechtslage erwartet die Wettbewerbszentrale nach einer ersten Einschätzung allerdings nicht,

Bundestag hat neues UWG beschlossen – Strukturelle Änderungen sollen nicht zu wesentlicher Änderung der Rechtslage führen

Der Bundestag hat am 5. November 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angenommen ( BT-Drucks. 18/4535 >>) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss (Drucks. 18/6571>>).
Ziel der Gesetzesänderung ist eine gesetzessystematische Klarstellung, um die Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG >>; kurz: UGP-RL), welche eine vollständige Rechtsangleichung bezweckt, auch im Wortlaut des UWG zu erreichen.

Vorsicht bei Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung „Kosmetiker/-in“ – Werbung mit „Medizinische Kosmetikerin“ irreführend

Die Wettbewerbszentrale nimmt einen aktuellen Fall zum Anlass, vor der Verwendung von problematischen Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung „Kosmetiker/-in“ zu warnen:

Ein Ausbildungsinstitut bot eine Zusatzausbildung für Kosmetikerinnen mit dem Schwerpunkt „Medizin“ an. Der Inhalt des Kurses wurde umschrieben mit „Typologie, Akneformen“ und ähnlichem. Zudem wurde der Eindruck vermittelt, die Absolventin der Kurse könne sich als „medizinische Kosmetikerin“ bezeichnen.

Preisgegenüberstellung erfordert transparenten Bezugspreis – LG Düsseldorf verbietet Hinweis auf einen „Originalpreis“ bei Werbung für Lifting-Behandlung

Das Landgericht Düsseldorf hat der Betreiberin einer Praxis für ästhetische Faltenbehandlung untersagt, auf Internetplattformen mit einer Preisersparnis zu werben, wenn ein niedriger Preis einem höheren Preis gegenübergestellt wird und dieser höhere Preis erläutert wird mit dem Hinweis „Der Rabatt bezieht sich auf den Originalpreis zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung der Werbung“

OLG Stuttgart erlaubt Werbung für Einlösung von Rabattgutscheinen der Konkurrenz –Wettbewerbszentrale kündigt Prüfung von Rechtsmittel in Grundsatzverfahren an

Das OLG Stuttgart hat mit der gestrigen Entscheidung die Werbung der Drogeriemarktkette Müller für die Einlösung von Rabattgutscheinen der Konkurrenz für zulässig erachtet (Urteil vom 2.7.2015, Az. 2 U 148/14, nicht rechtskräftig). Der Senat hat jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision ausdrücklich zugelassen. Die Wettbewerbszentrale wird daher nun eingehend die Urteilsgründe prüfen und über die Einlegung der zugelassenen Revision entscheiden.

Einlösung fremder Rabatt-Gutscheine: Mündliche Verhandlung vor dem OLG Stuttgart am 18.06.2015 – Wettbewerbszentrale will Klarheit für den gesamten Einzelhandel

Die Wettbewerbszentrale will in dem vor dem OLG Stuttgart geführten Berufungsverfahren gegen die Drogeriemarktkette Müller Markt in der Frage der Einlösung fremder Rabatt-Gutscheine Klarheit für den Einzelhandel erreichen: Für den 18. Juni 2015 ist dort Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (OLG Stuttgart, Az. 2 U 148/14).

Kern des Rechtsstreits ist die Frage, ob die beklagte Drogeriemarktkette mittels einer Werbeaktion Kunden anbieten darf, auch Rabatt-Gutscheine anderer Drogeriemärkte und Parfümerien einzulösen. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbeaktion als gezielte Behinderung von Mitbewerbern beanstandet:

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
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