Wettbewerbszentrale lässt Rabattwerbung eines Orientteppichhändlers in Singen gerichtlich verbieten
Das Landgericht Konstanz hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren mit Urteil vom 09.11.2006, AZ: 8 O 17/06 KfH, entschieden, dass die Werbung für Preisvorteile bis zu 72 % „ab heute“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, weil die Reduzierung nicht von dem unmittelbar zuvor verlangten Preis vorgenommen worden war.