Unklare Rabattwerbung eines Küchenhändlers untersagt – Landgericht Ulm bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist gegen die Werbung eines Küchenhändlers für Rabattangebote bis zu 50 % gerichtlich vorgegangen. Das Landgericht Ulm hat mit Urteil vom 01.12.2006 (Az. 10 O 129/06 KfH – nicht rechtskräftig) bestätigt, dass das die Werbeaussagen des Küchenhändlers nicht transparent und damit wettbewerbswidrig sind.