Kammergericht: Telefonnummer in Rückgabebelehrung zulässig
Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 07.09.2007 (Az: 5 W 266/07) entschieden, dass die Angabe der Unternehmens-Telefonnummer in der gesetzlichen Rückgabebelehrung (nicht Widerrufsbelehrung!) keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.